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Subj: HamRadio 2day 271-2007
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                                     DL: HamRadio 2day 271-2007
                                         (c) AGZ e.V. 2001-2007
                                                  29. Juli 2007

Liebe  XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 271. Folge.

                Redakteur, Autor und Sprecher:
                      Ralph, DC5JQ (rps)

                      
DARC-FUNKTIONSTRAEGER ERKLAERT UNTERLASSUNG VOR GERICHT

(rps)  Ein bemerkenswerter Fall wurde am 11. Juli vor  der  28.
Zivilkammer  des Landgerichts Koeln verhandelt. Es  ging  unter
anderem  um Aeusserungen in einer Internet-Newsgroup, die  sich
mit   Amateurfunk   beschaeftigt,  und  um   die   oeffentliche
Zugaenglichmachung von persoenlichen E-Mails. Geklagt hatte ein
Duesseldorfer Funkamateur, der sich in seinen Rechten  verletzt
sah.

Der  Beklagte, der DARC-Distriktsreferent Frank Oliver K.,  gab
eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung ab und verpflichtete
sich,    persoenliche   E-Mails   des   Klaegers    nicht    zu
veroeffentlichen. Bei Zuwiderhandlung sind jeweils 5100 Euro zu
zahlen.  Hintergrund sind Veroeffentlichungen in der  Newsgroup
"de.comm.funk.amateur"  und  auf  der  Website  des   Deutschen
Amateur-Radio-Clubs e.V., Ortsverband Dormagen.

Ohne  Anerkennung  einer Rechtspflicht  verpflichtet  sich  der
Beklagte  weiterhin,  die  Aeusserungen  zu  unterlassen,   der
Klaeger sei der beste Freund des Amateurfunkers Achim Schuster,
DO2KAS,  der  Klaeger stehe der AGZ e.V. nahe, sei genauso  ein
schaebiger  Lump wie die AGZ e.V., koenne ihn kreuzweise,  habe
einen miesen Charakter und fahre rechtschaffenden Funkamateuren
an den Karren.

Zum  Unterlassen der Aeusserung, der Beklagte  haette  sich  am
Eigentum   des  Klaegers  vergangen,  verpflichtete  sich   der
Klaeger. Der Fall hat das Aktenzeichen 28 O 139/07.


FUNKAMATEURE VOR GERICHT: DAS GLAESERNE MITGLIED

(rps)  Dieselbe 28. Zivilkammer des Landgerichts Koeln  faellte
vor  wenigen  Tagen noch eine weitere interessante Entscheidung
mit Amateurfunkrelevanz - diesmal ein Urteil.

Geklagt hatte ein Ortsverbandsvorsitzender des DARC e.V.  gegen
dessen   EMV-Referenten   Ulfried   Ueberschar,   DJ6AN.    Der
Funkamateur  hatte  sich  an  ihn  gewandt  mit  der  Bitte  um
Unterstuetzung  in einem Verwaltungsgerichtsprozess  gegen  die
Bundesnetzagentur.  Diese  hatte ihm  im  Jahre  2003  aufgrund
aufgetretener   Stoerungen  eines  Satellitenfernsehempfaengers
beim  Nachbarn  eine Betriebseinschraenkung  auferlegt.  Damals
hatte  der  DARC  e.V.  eine  finanzielle  Unterstuetzung   des
Ortsverbandsvorsitzenden     abgelehnt.     Wir     berichteten
ausfuehrlich   ueber  das  im  uebrigen  immer  noch   laufende
Verfahren  in HamRadio 2day Nr. 251 am 3. Dezember  2006,  auch
darueber,  dass  die Bundesnetzagentur hier ein Grundsatzurteil
anstrebt.

Der  Ortsverbandsvorsitzende hatte  dem  Referenten  seinerzeit
berichtet,     dass     ihm     Schriftstuecke     aus      dem
Verwaltungsgerichtsprozess  -  naemlich  ein  Anschreiben   des
Verwaltungsgerichts   und   der   Widerruf    des    mit    der
Bundesnetzagentur  geschlossenen Vergleichs  -  vorlaegen.  Der
Referent  bat  um deren Uebersendung, um sie dem  Vorstand  der
Vereinigung    vorzulegen   und   um   unter   anderem    ueber
Finanzierungsmoeglichkeiten zu reden. Daraufhin uebersandte der
Ortsverbandsvorsitzende die Schriftstuecke gescannt per E-Mail.
Aus     diesen    ergab    sich    auch    der     Name     des
Ortsverbandsvorsitzenden  und  der  des   Sachbearbeiters   der
Bundesnetzagentur.

Tatsaechlich leitete der Referent die Informationen  allerdings
an  etwa  150 Vereinsmitglieder, Funktionstraeger und  sonstige
Personen   innerhalb  des  Vereins  -  jedoch  ausserhalb   des
Vorstands - weiter. Der Referent ergaenzte seine E-Mail mit dem
Namen  und dem Rufzeichen des Ortsverbandsvorsitzenden und  der
Tatsachenangabe,  dass  der  Prozess  durch   die   Zeitschrift
"FUNKAMATEUR" finanziert werde.

Dadurch      sah      der     Ortsverbandsvorsitzende      sein
Persoenlichkeitsrecht  und  sein  Recht   auf   informationelle
Selbstbestimmung  verletzt. Er verwies unter  anderem  auf  die
Moeglichkeit, dass sein Prozess gegen die Bundesnetzagentur bei
unautorisierter    Weitergabe    von    nicht    anonymisierten
Schriftstuecken   an  eine  derartige  Vielzahl   von   Dritten
unguenstig  beeinflusst  werden koenne.  Der  Beklagte  dagegen
erklaerte  nach  ausfuehrlicher Darlegung der Vereinsstrukturen
des  DARC e.V. vor Gericht, dass sein Vorgehen ueblich sei  und
dass    der    DARC    e.V.   Funkamateure   bei    rechtlichen
Auseinandersetzungen  grundsaetzlich  umfassend   unterstuetzen
wuerde.

Das  Gericht wies die Klage nun als unbegruendet ab: Es vertrat
die Ansicht, die weitergegebenen Inhalte unterlaegen nicht etwa
der allein schuetzenswerten Geheimsphaere des Klaegers, sondern
seien vielmehr der so genannten Sozialsphaere zuzuordnen,  weil
die  Zugehoerigkeit  zu einem Verein - unabhaengig  von  dessen
Groesse  -  eine den Verein umfassende Sozialsphaere erschaffe,
die   einerseits   zwar  jenseits  des  rein  Privaten   liegt,
andererseits  aber der Oeffentlichkeit nicht bewusst  zugekehrt
ist.

Das   Gericht   verneinte  einen  Anspruch  auf  Anonymisierung
innerhalb  eines  im  Sinne  einer Sozialsphaere  geschlossenen
Personenkreises,  wie dies in einem Verein der  Fall  ist.  Die
foederalistische Struktur des DARC e.V. gebiete es,  zum  Zweck
der  Entscheidungsfindung  im  Rahmen  mehrerer  ehrenamtlicher
Mitbestimmungsorgane     Informationen     an      geschlossene
Personenkreise    weiterzuleiten,   auch   dann,    wenn    die
Weiterleitung ausdruecklich nur an wenige Personen, etwa an den
Vorstand,  erlaubt wurde. Dazu sei auch die Nennung des  Namens
der Person und die genaue Kenntnis von Sachverhalten notwendig.

Auch   die  Verbreitung  der  Tatsache,  dass  die  Zeitschrift
"FUNKAMATEUR"    die    Kosten   des   Verwaltungsrechtsstreits
uebernimmt, sei keine Verletzung des Persoenlichkeitsrechts, da
diese   Aussage   nicht  falsch  sei.  Zudem  sei   ueber   das
Verwaltungsgerichtsverfahren  des  Klaegers  bereits   in   der
Oeffentlichkeit    berichtet   worden,    zum    Beispiel    im
Amateurfunkmagazin  HamRadio  2day  der  AGZ   e.V.,   so   das
Landgericht Koeln. Allerdings wurde dort weder sein Name,  noch
sein   Amateurfunkrufzeichen  genannt.  Das  Urteil   hat   das
Aktenzeichen 28 O 89/07.

Kommentar der Redaktion:

(rps)  Aus dem Urteil des Koelner Landgerichts ergibt sich  als
Quintessenz,  dass  Sie  Art  und Umfang  der  Verbreitung  von
Information,  die Sie Amateurfunkvereinigungen  mit  derartigen
Strukturen   vertrauensvoll  und  gutglaeubig  haben   zukommen
lassen,  nicht  beeinflussen koennen. Dies selbst  dann  nicht,
wenn  Sie ausdruecklich darauf bestehen oder vereinbaren,  dass
nur  ganz bestimmte Personen sie bekommen soll. Ein Funkamateur
hat  es  diese  Woche im Usenet mit schlichten Worten  auf  den
Punkt  gebracht: "Wenn Sie demnaechst etwas mit Garantie unters
Volk   bringen  wollen,  teilen  Sie  es  einfach  einem  DARC-
Funktionaer mit!" Man muss sich also im Vorfeld gut ueberlegen,
welche Informationen man wem gibt: "trau, schau, wem", wie  der
Volksmund so schoen sagt.

Die  AGZ  e.V.  stimmt  der Entscheidung  des  Landgerichts  im
Ergebnis zu. Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Rahmen  der
Teilhabe  an  derartigen Vereinsstrukturen unsere Rechtsordnung
keinen  Schutz  vor offener und auch heimlicher Weitergabe  von
Informationen gewaehren kann und will.

Abschliessend wollen wir darauf hinweisen, dass auf Anfrage und
unter   Bezugnahme  auf  das  Urteil  der  Redaktion  glaubhaft
versichert wurde, dass in einem anderen Amateurfunkverband  und
anderen Vereinigungen jegliche Informationen, insbesondere  von
Hilfe  suchenden  Funkamateuren,  stets  vertraulich  behandelt
werden,  auch wenn dies von dem Funkamateur nicht ausdruecklich
vermerkt wird.


UPDATE: RELIGIOESE RUNDFUNKSENDUNGEN IM ZEHNMETERBAND

(rps)  Wir  berichteten  letzte Woche  ueber  nicht  genehmigte
religioese Rundfunksendungen aus Irland, die im Rahmen des dort
unterhalb von 28 MHz frei gegebenen Buergerfunks auf 28,105 MHz
im  Zehnmeter-Amateurfunkband auch bei uns  beobachtet  wurden.
Unterdessen    sind    sowohl   Empfangsberichte    als    auch
Audioaufzeichnungen  bei der Irish Radio  Transmitters  Society
eingegangen.  Der Amateurfunkverband bittet auch  weiterhin  um
Berichte an die folgende E-Mailadresse:

                   thoscaffrey@hotmail.com.

Das  ist  Thos Caffrey, EI2JD. Mittlerweile liegen mehr Details
zu  dem  Thema  vor: Die Aussendungen in Schmalband-FM  stammen
offenbar aus der Region Dublin. Letzten Sonntag waren um 08:00,
09:00  und  10:00  UTC Gottesdienste in englischer  Sprache  zu
hoeren, auch in Wassenberg bei DK0AGZ. Waehrend der Woche  sind
diese   Aussendungen  nur  um  09:00  UTC  zu  hoeren.  Irische
Funkamateure  wollen nun den genauen Standort der  betreffenden
Kirche in Dublin ausfindig machen.

Quelle: RSGB


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in  Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied  der  AGZ
werden  und  unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen! *

73 de Hans!

- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de.vu - eMail: dhh841@freenet.de -
           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *




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