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DL: HamRadio 2day 271-2007
(c) AGZ e.V. 2001-2007
29. Juli 2007
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 271. Folge.
Redakteur, Autor und Sprecher:
Ralph, DC5JQ (rps)
DARC-FUNKTIONSTRAEGER ERKLAERT UNTERLASSUNG VOR GERICHT
(rps) Ein bemerkenswerter Fall wurde am 11. Juli vor der 28.
Zivilkammer des Landgerichts Koeln verhandelt. Es ging unter
anderem um Aeusserungen in einer Internet-Newsgroup, die sich
mit Amateurfunk beschaeftigt, und um die oeffentliche
Zugaenglichmachung von persoenlichen E-Mails. Geklagt hatte ein
Duesseldorfer Funkamateur, der sich in seinen Rechten verletzt
sah.
Der Beklagte, der DARC-Distriktsreferent Frank Oliver K., gab
eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung ab und verpflichtete
sich, persoenliche E-Mails des Klaegers nicht zu
veroeffentlichen. Bei Zuwiderhandlung sind jeweils 5100 Euro zu
zahlen. Hintergrund sind Veroeffentlichungen in der Newsgroup
"de.comm.funk.amateur" und auf der Website des Deutschen
Amateur-Radio-Clubs e.V., Ortsverband Dormagen.
Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtet sich der
Beklagte weiterhin, die Aeusserungen zu unterlassen, der
Klaeger sei der beste Freund des Amateurfunkers Achim Schuster,
DO2KAS, der Klaeger stehe der AGZ e.V. nahe, sei genauso ein
schaebiger Lump wie die AGZ e.V., koenne ihn kreuzweise, habe
einen miesen Charakter und fahre rechtschaffenden Funkamateuren
an den Karren.
Zum Unterlassen der Aeusserung, der Beklagte haette sich am
Eigentum des Klaegers vergangen, verpflichtete sich der
Klaeger. Der Fall hat das Aktenzeichen 28 O 139/07.
FUNKAMATEURE VOR GERICHT: DAS GLAESERNE MITGLIED
(rps) Dieselbe 28. Zivilkammer des Landgerichts Koeln faellte
vor wenigen Tagen noch eine weitere interessante Entscheidung
mit Amateurfunkrelevanz - diesmal ein Urteil.
Geklagt hatte ein Ortsverbandsvorsitzender des DARC e.V. gegen
dessen EMV-Referenten Ulfried Ueberschar, DJ6AN. Der
Funkamateur hatte sich an ihn gewandt mit der Bitte um
Unterstuetzung in einem Verwaltungsgerichtsprozess gegen die
Bundesnetzagentur. Diese hatte ihm im Jahre 2003 aufgrund
aufgetretener Stoerungen eines Satellitenfernsehempfaengers
beim Nachbarn eine Betriebseinschraenkung auferlegt. Damals
hatte der DARC e.V. eine finanzielle Unterstuetzung des
Ortsverbandsvorsitzenden abgelehnt. Wir berichteten
ausfuehrlich ueber das im uebrigen immer noch laufende
Verfahren in HamRadio 2day Nr. 251 am 3. Dezember 2006, auch
darueber, dass die Bundesnetzagentur hier ein Grundsatzurteil
anstrebt.
Der Ortsverbandsvorsitzende hatte dem Referenten seinerzeit
berichtet, dass ihm Schriftstuecke aus dem
Verwaltungsgerichtsprozess - naemlich ein Anschreiben des
Verwaltungsgerichts und der Widerruf des mit der
Bundesnetzagentur geschlossenen Vergleichs - vorlaegen. Der
Referent bat um deren Uebersendung, um sie dem Vorstand der
Vereinigung vorzulegen und um unter anderem ueber
Finanzierungsmoeglichkeiten zu reden. Daraufhin uebersandte der
Ortsverbandsvorsitzende die Schriftstuecke gescannt per E-Mail.
Aus diesen ergab sich auch der Name des
Ortsverbandsvorsitzenden und der des Sachbearbeiters der
Bundesnetzagentur.
Tatsaechlich leitete der Referent die Informationen allerdings
an etwa 150 Vereinsmitglieder, Funktionstraeger und sonstige
Personen innerhalb des Vereins - jedoch ausserhalb des
Vorstands - weiter. Der Referent ergaenzte seine E-Mail mit dem
Namen und dem Rufzeichen des Ortsverbandsvorsitzenden und der
Tatsachenangabe, dass der Prozess durch die Zeitschrift
"FUNKAMATEUR" finanziert werde.
Dadurch sah der Ortsverbandsvorsitzende sein
Persoenlichkeitsrecht und sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung verletzt. Er verwies unter anderem auf die
Moeglichkeit, dass sein Prozess gegen die Bundesnetzagentur bei
unautorisierter Weitergabe von nicht anonymisierten
Schriftstuecken an eine derartige Vielzahl von Dritten
unguenstig beeinflusst werden koenne. Der Beklagte dagegen
erklaerte nach ausfuehrlicher Darlegung der Vereinsstrukturen
des DARC e.V. vor Gericht, dass sein Vorgehen ueblich sei und
dass der DARC e.V. Funkamateure bei rechtlichen
Auseinandersetzungen grundsaetzlich umfassend unterstuetzen
wuerde.
Das Gericht wies die Klage nun als unbegruendet ab: Es vertrat
die Ansicht, die weitergegebenen Inhalte unterlaegen nicht etwa
der allein schuetzenswerten Geheimsphaere des Klaegers, sondern
seien vielmehr der so genannten Sozialsphaere zuzuordnen, weil
die Zugehoerigkeit zu einem Verein - unabhaengig von dessen
Groesse - eine den Verein umfassende Sozialsphaere erschaffe,
die einerseits zwar jenseits des rein Privaten liegt,
andererseits aber der Oeffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt
ist.
Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Anonymisierung
innerhalb eines im Sinne einer Sozialsphaere geschlossenen
Personenkreises, wie dies in einem Verein der Fall ist. Die
foederalistische Struktur des DARC e.V. gebiete es, zum Zweck
der Entscheidungsfindung im Rahmen mehrerer ehrenamtlicher
Mitbestimmungsorgane Informationen an geschlossene
Personenkreise weiterzuleiten, auch dann, wenn die
Weiterleitung ausdruecklich nur an wenige Personen, etwa an den
Vorstand, erlaubt wurde. Dazu sei auch die Nennung des Namens
der Person und die genaue Kenntnis von Sachverhalten notwendig.
Auch die Verbreitung der Tatsache, dass die Zeitschrift
"FUNKAMATEUR" die Kosten des Verwaltungsrechtsstreits
uebernimmt, sei keine Verletzung des Persoenlichkeitsrechts, da
diese Aussage nicht falsch sei. Zudem sei ueber das
Verwaltungsgerichtsverfahren des Klaegers bereits in der
Oeffentlichkeit berichtet worden, zum Beispiel im
Amateurfunkmagazin HamRadio 2day der AGZ e.V., so das
Landgericht Koeln. Allerdings wurde dort weder sein Name, noch
sein Amateurfunkrufzeichen genannt. Das Urteil hat das
Aktenzeichen 28 O 89/07.
Kommentar der Redaktion:
(rps) Aus dem Urteil des Koelner Landgerichts ergibt sich als
Quintessenz, dass Sie Art und Umfang der Verbreitung von
Information, die Sie Amateurfunkvereinigungen mit derartigen
Strukturen vertrauensvoll und gutglaeubig haben zukommen
lassen, nicht beeinflussen koennen. Dies selbst dann nicht,
wenn Sie ausdruecklich darauf bestehen oder vereinbaren, dass
nur ganz bestimmte Personen sie bekommen soll. Ein Funkamateur
hat es diese Woche im Usenet mit schlichten Worten auf den
Punkt gebracht: "Wenn Sie demnaechst etwas mit Garantie unters
Volk bringen wollen, teilen Sie es einfach einem DARC-
Funktionaer mit!" Man muss sich also im Vorfeld gut ueberlegen,
welche Informationen man wem gibt: "trau, schau, wem", wie der
Volksmund so schoen sagt.
Die AGZ e.V. stimmt der Entscheidung des Landgerichts im
Ergebnis zu. Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Rahmen der
Teilhabe an derartigen Vereinsstrukturen unsere Rechtsordnung
keinen Schutz vor offener und auch heimlicher Weitergabe von
Informationen gewaehren kann und will.
Abschliessend wollen wir darauf hinweisen, dass auf Anfrage und
unter Bezugnahme auf das Urteil der Redaktion glaubhaft
versichert wurde, dass in einem anderen Amateurfunkverband und
anderen Vereinigungen jegliche Informationen, insbesondere von
Hilfe suchenden Funkamateuren, stets vertraulich behandelt
werden, auch wenn dies von dem Funkamateur nicht ausdruecklich
vermerkt wird.
UPDATE: RELIGIOESE RUNDFUNKSENDUNGEN IM ZEHNMETERBAND
(rps) Wir berichteten letzte Woche ueber nicht genehmigte
religioese Rundfunksendungen aus Irland, die im Rahmen des dort
unterhalb von 28 MHz frei gegebenen Buergerfunks auf 28,105 MHz
im Zehnmeter-Amateurfunkband auch bei uns beobachtet wurden.
Unterdessen sind sowohl Empfangsberichte als auch
Audioaufzeichnungen bei der Irish Radio Transmitters Society
eingegangen. Der Amateurfunkverband bittet auch weiterhin um
Berichte an die folgende E-Mailadresse:
thoscaffrey@hotmail.com.
Das ist Thos Caffrey, EI2JD. Mittlerweile liegen mehr Details
zu dem Thema vor: Die Aussendungen in Schmalband-FM stammen
offenbar aus der Region Dublin. Letzten Sonntag waren um 08:00,
09:00 und 10:00 UTC Gottesdienste in englischer Sprache zu
hoeren, auch in Wassenberg bei DK0AGZ. Waehrend der Woche sind
diese Aussendungen nur um 09:00 UTC zu hoeren. Irische
Funkamateure wollen nun den genauen Standort der betreffenden
Kirche in Dublin ausfindig machen.
Quelle: RSGB
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der AGZ
werden und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:
http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf
Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen! *
73 de Hans!
- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de.vu - eMail: dhh841@freenet.de -
* IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *
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