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DHH841 > AGZ 02.03.08 14:37l 228 Lines 10870 Bytes #999 (360) @ DEU
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(c) AGZ e.V. 2001-2008 DL: HamRadio 2day 285-2008
2. Maerz 2008
Redakteur:
Ralph, DC5JQ (rps)
AMATEURFUNKDIENST SCHLECHTER GESTELLT:
NEUES EMVG IN KRAFT GETRETEN
(rps) Gestern ist das neue Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln - kurz EMVG - verbindlich
geworden. Es regelt unter anderem, wie mit Stoerungen
umgegangen wird, die die Aussendungen von Amateurfunkstellen
bei anderen Geraeten hervorrufen, etwa beim Fernsehgeraet oder
dem Telefon des Nachbarn. Damit ist seit dem 1. Maerz 2008 die
im Amateurfunkgesetz vorgesehene eigenstaendige
Stoerfallregelung endgueltig Makulatur: Die
Amateurfunkverordnung AFuV regelt fortan nur noch den Zeitraum
bis zur Aufklaerung der Ursache von Stoerungen - also lediglich
das Vorfeld. Bereits hier kann die Bundesnetzagentur
einschraenkende Eingriffe in die Befugnisse des Funkamateurs
vornehmen, etwa die Limitierung der Senderleistung und die
Sperrung von Frequenzbereichen, und zwar ohne, dass der
Funkamateur als Verursacher zweifelsfrei feststeht. Das ist
wirklich einmalig unter den Funkdiensten und allein das
manifestiert bereits die massive Schlechterstellung des
Amateurfunkdienstes.
Fuer den Umgang mit der eigentlichen Stoerung bleiben ab sofort
die Bestimmungen des neuen EMVG ausdruecklich unberuehrt. Was
bedeutet das konkret? Da der Amateurfunk weder ein
Sicherheitsfunkdienst noch ein oeffentliches
Telekommunikationsnetz ist, geniesst er kuenftig nach dem
Willen Bruessels und Berlins auch keinen besonderen und
unmittelbaren Schutz mehr. Er wird wie jede andere private
Funkanwendung behandelt. Die Bundesnetzagentur kann im
Stoerungsfall zwar Abhilfemassnahmen veranlassen, sie muss es
aber nicht. Tut sie es, dann sind die Interessen von
Funkamateur und gestoertem Nachbarn gegeneinander abzuwaegen:
also Fernsehen gegen Funken. Wie das ausgeht, duerfte jedem
klar sein. Tut sie es nicht und zieht sich zurueck, dann ist
der Weg ins Zivilrecht offen.
Bemerkenswert ist, dass der Behoerde nun erstmals eine saubere
und belastbare Rechtsgrundlage zur Verfuegung steht, um nach
eigener Wahl und unter Ausuebung von Ermessen im Stoerungsfall
auch gegen Funkamateure vorzugehen. Allerdings kann die
Bundesnetzagentur Abhilfemassnahmen nur "in Zusammenarbeit mit
den Beteiligten" veranlassen. Was das juristisch fuer den
betroffenen Funkamateur bedeuten koennte, das kriegen wir in
einer unserer naechsten Ausgaben. Es wird auf jeden Fall
spannend.
Auch der umgekehrte Fall einer Stoerung ist bemerkenswert
desastroes: Wird der Empfaenger einer Amateurfunkstelle
gestoert, so muss sich der Betreiber der stoerenden Anlage ab
sofort nicht mehr an die Grenzwerte der seit gestern
aufgehobenen so genannten NB 30 halten. Harte Grenzwerte gibt
es fuer ihn nur noch im Zusammenhang mit
Sicherheitsfunkdiensten und oeffentlichen
Telekommunikationsnetzen, und auch nur in ausgewaehlten
Frequenzteilbereichen. Damit beschaeftigen wir uns im naechsten
Beitrag dieser Ausgabe. Stoert nun etwa ein PLC-Zugangsnetz
oder Inhouse-PLC den Amateurfunk, dann werden auch hier
kuenftig die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen
- also Internetzugang gegen privates Funken -, bevor eventuell
Massnahmen angeordnet werden. Das Ergebnis ist erneut
vorhersehbar.
Der Redakteur fuerchtet, dass der Amateurfunk schwierigen
Zeiten entgegen geht, was Stoerungen jedweder Art - in beiden
Richtungen - anbelangt. Geduldet sind wir offenbar nur noch
solange, wie wir niemandem zu nahe treten. In einer der
naechsten Ausgaben werden wir den Themenkreis ausfuehrlich
juristisch aufarbeiten.
SCHUTSEV
(rps) Die Bezeichnungen fuer Gesetze und Verordnungen klingen
immer gewoehnungsbeduerftiger: Haben Sie schon von der
"SchuTSEV" gehoert? - Das steht fuer "Verordnung zum Schutz von
oeffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und
Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu
Sicherheitszwecken betrieben werden". Sie soll unter dem neuen
EMV-Gesetz demnaechst in Kraft treten. Was steckt dahinter?
Bereits in der Richtlinie 2004/108/EG des Europaeischen
Parlaments und des Europaeischen Rates vom 15. Dezember 2004
war eine fuer den Amateurfunk folgenschwere und seitdem nicht
mehr korrigierbare Entscheidung gefallen: Nur und
ausschliesslich Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in
ausgewiesenen Frequenzteilbereichen zu Sicherheitszwecken
betrieben werden, und oeffentliche Telekommunikationsnetze
duerfen durch geeignete Sondermassnahmen vor Stoerungen im
Betrieb geschuetzt werden. Fuer den Rest - auch fuer den
Amateurfunk - gilt ohne Einschraenkung die relativ liberale und
wirtschaftsorientierte Systematik des neuen EMVG. Leider ist
der Amateurfunkdienst kein Sicherheitsfunkdienst, auch nicht
temporaer.
Was sind denn nun konkret "Sondermassnahmen" zum Schutz von
Sicherheitsfunkdiensten und oeffentlichen
Telekommunikationsnetzen? Genau zu diesem Zweck, naemlich um
sie zu definieren, ist die SchuTSEV da. Das neue EMVG enthaelt
eine entsprechende Ermaechtigung in seinem Paragraf 6.
Die SchuTSEV versteht unter einer Stoerung, die die gerade
genannten Funkanlagen und Netze beeintraechtigen kann,
zunaechst einmal nur Einkopplungen, die in unerwuenschter Weise
von leitergebundenen Stroemen und Spannungen hervorgerufen
werden. Stoerungen durch gewollt zum Zwecke der Kommunikation
abgestrahlte Hochfrequenzenergie sowie deren Ober- und
Nebenwellen sind nicht Teil des Regelungsumfangs der SchuTSEV.
Damit ist unter anderem auch der Amateurfunkdienst als
Stoerquelle aussen vor und wird nicht von der Verordnung
geregelt, da er nicht leitergebunden ist.
Leitergebundene Telekommunikationsanlagen dagegen muessen -
theoretisch unabdingbar jederzeit und ueberall - die frueher in
der so genannten NB 30 niedergelegten Stoerstrahlungsgrenzwerte
einhalten - dies allerdings nur in wenigen in einem Anhang zur
SchuTSEV ausgewiesenen Frequenzsegmenten, die den Amateurfunk
natuerlich nicht umfassen. Zu diesen Anlagen zaehlen unter
anderem auch PLC- und Breitbandfernsehkabelnetze. Leider sind
die zugehoerigen Befugnisse der Bundesnetzagentur - also etwa
die Ueberpruefung und das Anordnen von Massnahmen bis hin zur
Ausserbetriebnahme - wieder nur Kann-Bestimmungen. Dies hat
insgesamt den netten Nebeneffekt, dass nur gestoerte
Sicherheitsfunkdienste die Behoerde definitiv zum Taetigwerden
bringen koennen, nicht aber der PLC-geschaedigte Funkamateur.
Damit ist der Amateurfunkdienst auch als Stoersenke aussen vor.
Er ist insgesamt also von der SchuTSEV ueberhaupt nicht
betroffen. Im Gegensatz zu anderen Interessenvertretungen hat
die AGZ e.V. folgerichtig von einer Detailkommentierung des uns
seit Dezember vorliegenden Verordnungsentwurfs gegenueber dem
Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie abgesehen. Dies
umso mehr, als dass jede Absicht bzw. Forderung, den
Amateurfunkdienst auf Verordnungsebene doch noch in den
"besonderen Schutz" vor Stoerungen einzubeziehen, dem
hoeherrangigen EMV-Gesetz und der zugrunde liegenden EU-
Richtlinie zuwiderlaufen wuerde.
Lesen Sie den Entwurf der SchuTSEV und ihre Begruendung auf den
Internetseiten des Bundesministeriums fuer Wirtschaft und
Technologie.
US-AMERIKANISCHE LIZENZEN IN DEUTSCHLAND
(rps) Wir berichteten am 10. Februar: Die CEPT hat den beiden
US-Lizenzklassen "General" und "Technician" die Anerkennung
entzogen. Die zugrunde liegende CEPT-Empfehlung gilt jedoch nur
fuer den voruebergehenden Aufenthalt in einem anderen Land, der
nicht laenger als drei Monate dauert. Wie sieht es aber mit
Genehmigungen fuer Funkamateure aus, die laenger bleiben? Etwa
fuer einen Amerikaner, der fest nach Deutschland umzieht? Wir
haben die Pressestelle der Bundesnetzagentur gefragt. Hier die
Antwort.
Die amerikanischen Klassen "Extra" und "Advanced" werden von
der Bundesnetzagentur als gleichwertig mit der deutschen Klasse
A angesehen. Die amerikanische Klasse "General" wird als
gleichwertig mit der deutschen Klasse E betrachtet. Die
amerikanische Klasse "Technician" hat laut Netzagentur derzeit
keine Entsprechung in Deutschland. Allein deren Inhaber koennen
bei uns keine Genehmigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
erlangen. Ganz offensichtlich ist das Niveau der deutschen
Zeugnisklasse E bereits zu hoch gerutscht - ein klares Argument
fuer die Einfuehrung einer neuen unterhalb angesiedelten
Einsteigerklasse, die die Klasse E heute eindeutig nicht mehr
darstellt.
Im uebrigen wird die Anerkennung von auslaendischen
Amateurfunkgenehmigungen ohne Beruecksichtigung der
Staatsangehoerigkeit der Betroffenen durch die
Bundesnetzagentur vorgenommen: Das Amateurfunkrecht gilt
naemlich fuer alle Menschen in Deutschland in gleicher Weise -
und nicht nur fuer Deutsche. Wenn Sie also eine US-Pruefung mit
Erfolg ablegen, zum Beispiel in der Klasse "Advanced", dann
muss Ihnen die Netzagentur eine deutsche Klasse-A-Genehmigung
ausstellen - egal, an welchem Ort auf dieser Welt Sie die US-
Pruefung abgelegt haben und welcher Nationalitaet Sie sind.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
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--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen! *
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73 de Hans!
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