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DHH841 > AGZ      02.03.08 14:37l 228 Lines 10870 Bytes #999 (360) @ DEU
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(c) AGZ e.V. 2001-2008               DL: HamRadio 2day 285-2008
                                                  2. Maerz 2008

                          Redakteur:
                      Ralph, DC5JQ (rps)
                               

AMATEURFUNKDIENST SCHLECHTER GESTELLT:
NEUES EMVG IN KRAFT GETRETEN

(rps)  Gestern ist das neue Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln - kurz EMVG -  verbindlich
geworden.   Es   regelt  unter  anderem,  wie  mit   Stoerungen
umgegangen  wird,  die die Aussendungen von  Amateurfunkstellen
bei  anderen Geraeten hervorrufen, etwa beim Fernsehgeraet oder
dem  Telefon des Nachbarn. Damit ist seit dem 1. Maerz 2008 die
im       Amateurfunkgesetz      vorgesehene      eigenstaendige
Stoerfallregelung       endgueltig        Makulatur:        Die
Amateurfunkverordnung AFuV regelt fortan nur noch den  Zeitraum
bis zur Aufklaerung der Ursache von Stoerungen - also lediglich
das   Vorfeld.   Bereits   hier  kann   die   Bundesnetzagentur
einschraenkende  Eingriffe in die Befugnisse  des  Funkamateurs
vornehmen,  etwa  die  Limitierung der Senderleistung  und  die
Sperrung  von  Frequenzbereichen,  und  zwar  ohne,  dass   der
Funkamateur  als  Verursacher zweifelsfrei feststeht.  Das  ist
wirklich  einmalig  unter  den  Funkdiensten  und  allein   das
manifestiert   bereits   die  massive  Schlechterstellung   des
Amateurfunkdienstes.

Fuer den Umgang mit der eigentlichen Stoerung bleiben ab sofort
die  Bestimmungen des neuen EMVG ausdruecklich unberuehrt.  Was
bedeutet   das   konkret?   Da  der   Amateurfunk   weder   ein
Sicherheitsfunkdienst       noch       ein        oeffentliches
Telekommunikationsnetz  ist,  geniesst  er  kuenftig  nach  dem
Willen  Bruessels  und  Berlins  auch  keinen  besonderen   und
unmittelbaren  Schutz  mehr. Er wird wie  jede  andere  private
Funkanwendung   behandelt.   Die  Bundesnetzagentur   kann   im
Stoerungsfall zwar Abhilfemassnahmen veranlassen, sie  muss  es
aber   nicht.  Tut  sie  es,  dann  sind  die  Interessen   von
Funkamateur  und gestoertem Nachbarn gegeneinander  abzuwaegen:
also  Fernsehen  gegen Funken. Wie das ausgeht,  duerfte  jedem
klar  sein. Tut sie es nicht und zieht sich zurueck,  dann  ist
der Weg ins Zivilrecht offen.

Bemerkenswert ist, dass der Behoerde nun erstmals eine  saubere
und  belastbare Rechtsgrundlage zur Verfuegung steht,  um  nach
eigener  Wahl und unter Ausuebung von Ermessen im Stoerungsfall
auch   gegen  Funkamateure  vorzugehen.  Allerdings  kann   die
Bundesnetzagentur Abhilfemassnahmen nur "in Zusammenarbeit  mit
den  Beteiligten"  veranlassen. Was  das  juristisch  fuer  den
betroffenen  Funkamateur bedeuten koennte, das kriegen  wir  in
einer  unserer  naechsten Ausgaben.  Es  wird  auf  jeden  Fall
spannend.

Auch  der  umgekehrte  Fall  einer Stoerung  ist  bemerkenswert
desastroes:   Wird   der  Empfaenger  einer   Amateurfunkstelle
gestoert,  so muss sich der Betreiber der stoerenden Anlage  ab
sofort   nicht   mehr  an  die  Grenzwerte  der  seit   gestern
aufgehobenen  so genannten NB 30 halten. Harte Grenzwerte  gibt
es     fuer    ihn    nur    noch    im    Zusammenhang     mit
Sicherheitsfunkdiensten            und            oeffentlichen
Telekommunikationsnetzen,  und  auch   nur   in   ausgewaehlten
Frequenzteilbereichen. Damit beschaeftigen wir uns im naechsten
Beitrag  dieser  Ausgabe. Stoert nun etwa  ein  PLC-Zugangsnetz
oder   Inhouse-PLC  den  Amateurfunk,  dann  werden  auch  hier
kuenftig die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen
-  also Internetzugang gegen privates Funken -, bevor eventuell
Massnahmen   angeordnet  werden.  Das   Ergebnis   ist   erneut
vorhersehbar.

Der  Redakteur  fuerchtet,  dass  der  Amateurfunk  schwierigen
Zeiten  entgegen geht, was Stoerungen jedweder Art - in  beiden
Richtungen  -  anbelangt. Geduldet sind wir offenbar  nur  noch
solange,  wie  wir  niemandem zu  nahe  treten.  In  einer  der
naechsten  Ausgaben  werden  wir den  Themenkreis  ausfuehrlich
juristisch aufarbeiten.


SCHUTSEV

(rps)  Die Bezeichnungen fuer Gesetze und Verordnungen  klingen
immer   gewoehnungsbeduerftiger:  Haben  Sie  schon   von   der
"SchuTSEV" gehoert? - Das steht fuer "Verordnung zum Schutz von
oeffentlichen   Telekommunikationsnetzen   und    Sende-    und
Empfangsfunkanlagen,  die in definierten  Frequenzbereichen  zu
Sicherheitszwecken betrieben werden". Sie soll unter dem  neuen
EMV-Gesetz demnaechst in Kraft treten. Was steckt dahinter?

Bereits   in   der  Richtlinie  2004/108/EG  des  Europaeischen
Parlaments  und des Europaeischen Rates vom 15.  Dezember  2004
war  eine fuer den Amateurfunk folgenschwere und seitdem  nicht
mehr    korrigierbare   Entscheidung    gefallen:    Nur    und
ausschliesslich   Sende-   und  Empfangsfunkanlagen,   die   in
ausgewiesenen   Frequenzteilbereichen   zu   Sicherheitszwecken
betrieben   werden,  und  oeffentliche  Telekommunikationsnetze
duerfen  durch  geeignete Sondermassnahmen  vor  Stoerungen  im
Betrieb  geschuetzt  werden. Fuer den  Rest  -  auch  fuer  den
Amateurfunk - gilt ohne Einschraenkung die relativ liberale und
wirtschaftsorientierte Systematik des neuen  EMVG.  Leider  ist
der  Amateurfunkdienst kein Sicherheitsfunkdienst,  auch  nicht
temporaer.

Was  sind  denn nun konkret "Sondermassnahmen" zum  Schutz  von
Sicherheitsfunkdiensten            und            oeffentlichen
Telekommunikationsnetzen? Genau zu diesem  Zweck,  naemlich  um
sie  zu definieren, ist die SchuTSEV da. Das neue EMVG enthaelt
eine entsprechende Ermaechtigung in seinem Paragraf 6.

Die  SchuTSEV  versteht unter einer Stoerung,  die  die  gerade
genannten   Funkanlagen   und  Netze   beeintraechtigen   kann,
zunaechst einmal nur Einkopplungen, die in unerwuenschter Weise
von  leitergebundenen  Stroemen  und  Spannungen  hervorgerufen
werden.  Stoerungen durch gewollt zum Zwecke der  Kommunikation
abgestrahlte   Hochfrequenzenergie  sowie   deren   Ober-   und
Nebenwellen sind nicht Teil des Regelungsumfangs der  SchuTSEV.
Damit   ist  unter  anderem  auch  der  Amateurfunkdienst   als
Stoerquelle  aussen  vor  und wird  nicht  von  der  Verordnung
geregelt, da er nicht leitergebunden ist.

Leitergebundene  Telekommunikationsanlagen  dagegen  muessen  -
theoretisch unabdingbar jederzeit und ueberall - die frueher in
der so genannten NB 30 niedergelegten Stoerstrahlungsgrenzwerte
einhalten - dies allerdings nur in wenigen in einem Anhang  zur
SchuTSEV  ausgewiesenen Frequenzsegmenten, die den  Amateurfunk
natuerlich  nicht  umfassen. Zu diesen  Anlagen  zaehlen  unter
anderem  auch PLC- und Breitbandfernsehkabelnetze. Leider  sind
die  zugehoerigen Befugnisse der Bundesnetzagentur - also  etwa
die  Ueberpruefung und das Anordnen von Massnahmen bis hin  zur
Ausserbetriebnahme  -  wieder nur Kann-Bestimmungen.  Dies  hat
insgesamt   den   netten  Nebeneffekt,   dass   nur   gestoerte
Sicherheitsfunkdienste die Behoerde definitiv zum  Taetigwerden
bringen koennen, nicht aber der PLC-geschaedigte Funkamateur.

Damit ist der Amateurfunkdienst auch als Stoersenke aussen vor.
Er  ist  insgesamt  also  von  der  SchuTSEV  ueberhaupt  nicht
betroffen.  Im Gegensatz zu anderen Interessenvertretungen  hat
die AGZ e.V. folgerichtig von einer Detailkommentierung des uns
seit  Dezember vorliegenden Verordnungsentwurfs gegenueber  dem
Bundesminister fuer Wirtschaft und Technologie abgesehen.  Dies
umso   mehr,   als  dass  jede  Absicht  bzw.  Forderung,   den
Amateurfunkdienst  auf  Verordnungsebene  doch  noch   in   den
"besonderen   Schutz"   vor   Stoerungen   einzubeziehen,   dem
hoeherrangigen  EMV-Gesetz  und  der  zugrunde  liegenden   EU-
Richtlinie zuwiderlaufen wuerde.

Lesen Sie den Entwurf der SchuTSEV und ihre Begruendung auf den
Internetseiten  des  Bundesministeriums  fuer  Wirtschaft   und
Technologie.


US-AMERIKANISCHE LIZENZEN IN DEUTSCHLAND

(rps)  Wir berichteten am 10. Februar: Die CEPT hat den  beiden
US-Lizenzklassen  "General"  und "Technician"  die  Anerkennung
entzogen. Die zugrunde liegende CEPT-Empfehlung gilt jedoch nur
fuer den voruebergehenden Aufenthalt in einem anderen Land, der
nicht  laenger als drei Monate dauert. Wie sieht  es  aber  mit
Genehmigungen fuer Funkamateure aus, die laenger bleiben?  Etwa
fuer  einen Amerikaner, der fest nach Deutschland umzieht?  Wir
haben die Pressestelle der Bundesnetzagentur gefragt. Hier  die
Antwort.

Die  amerikanischen Klassen "Extra" und "Advanced"  werden  von
der Bundesnetzagentur als gleichwertig mit der deutschen Klasse
A  angesehen.  Die  amerikanische  Klasse  "General"  wird  als
gleichwertig  mit  der  deutschen  Klasse  E  betrachtet.   Die
amerikanische Klasse "Technician" hat laut Netzagentur  derzeit
keine Entsprechung in Deutschland. Allein deren Inhaber koennen
bei  uns  keine  Genehmigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
erlangen.  Ganz  offensichtlich ist das  Niveau  der  deutschen
Zeugnisklasse E bereits zu hoch gerutscht - ein klares Argument
fuer   die  Einfuehrung  einer  neuen  unterhalb  angesiedelten
Einsteigerklasse, die die Klasse E heute eindeutig  nicht  mehr
darstellt.

Im   uebrigen   wird   die   Anerkennung   von   auslaendischen
Amateurfunkgenehmigungen     ohne     Beruecksichtigung     der
Staatsangehoerigkeit     der     Betroffenen     durch      die
Bundesnetzagentur   vorgenommen:  Das   Amateurfunkrecht   gilt
naemlich fuer alle Menschen in Deutschland in gleicher Weise  -
und nicht nur fuer Deutsche. Wenn Sie also eine US-Pruefung mit
Erfolg  ablegen,  zum Beispiel in der Klasse  "Advanced",  dann
muss  Ihnen  die Netzagentur eine deutsche Klasse-A-Genehmigung
ausstellen - egal, an welchem Ort auf dieser Welt Sie  die  US-
Pruefung abgelegt haben und welcher Nationalitaet Sie sind.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in  Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied  der  AGZ
werden  und  unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen! *

        Aktuelle Meldungen rund ums Hobby Funk finden Sie auch auf der
             Homepage der IG Funkfreunde Landshut unter Forum/News


73 de Hans!

  - DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de - eMail: info@dbo841.de -
           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *




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