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DHH841 > AGZ      12.02.07 17:12l 253 Lines 11607 Bytes #999 (360) @ DEU
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Read: GUEST
Subj: HamRadio 2day 257-2007
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                                     DL: HamRadio 2day 257-2007
                                         (c) AGZ e.V. 2001-2007
                                               11. Februar 2007

Liebe  XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 257. Folge.

                Redakteur, Autor und Sprecher:
                      Ralph, DC5JQ (rps)

Die  folgende Meldung bringt Ihnen HamRadio 2day gemeinsam  mit
der  Zeitschrift  Funktelegramm, und zwar als reine  Nachricht,
unabhaengig  von einer objektiven Wahrheit und ohne  rechtliche
Wertung.


DOCH NICHT ABGEGEBEN?

(rps)  "Ich habe abgegeben!" bekennt Jochen Hindrichs,  DL9KCX,
im  Juniheft 1999 der Vereinszeitschrift CQ DL auf  Seite  470.
Gemeint ist die Selbsterklaerung zur Beachtung der Vorschriften
zum  Schutz  des  menschlichen Lebens  vor  elektromagnetischer
Strahlung  -  also  damals gemaess der so genannten  Verfuegung
306;   heute  ist  das  der  Themenkreis  der  BEMFV:   Einfach
vorbildlich  - fuer einen Vorsitzenden des groessten  deutschen
Amateurfunkverbands gehoert sich das auch so.

Um  so  erstaunter war die Redaktion, als sie vergangene  Woche
einen  Beitrag  von  Nils Schiffhauer, ex DK8OK,  erhielt,  der
sicherlich fuer den Amateurfunk von Bedeutung ist. Wir  bringen
ihn nun ungekuerzt.

    "Sein       Name      ist      sperrig,      aber       das
    'Umweltinformationsgesetz'  hat  es  in  sich.  Es  sichert
    jedem  Buerger  Einblick in jene Unterlagen zu,  mit  denen
    Unternehmen  wie  Privatpersonen  den  Schutz  der   Umwelt
    nachzuweisen haben.
    
    Darunter  faellt  auch  die so genannte  'Selbsterklaerung'
    von    Funkamateuren,   wenngleich   der    'Runde    Tisch
    Amateurfunk'    noch    im    November    gegenueber    dem
    Bundeswirtschaftsminister   auf   eine   nur   beschraenkte
    Auskunftspflicht   plaedierte.   Auch   wenn   verschiedene
    Anfragen  noch  anhaengig sind, so haben  erste  Auskuenfte
    der  Bundesnetzagentur jedoch erstaunliche Befunde ergeben.
    Demnach   hat   der  Vorsitzende  des  DARC  e.V.,   Jochen
    Hindrichs,  DL9KCX,  trotz  Superstation  ueberhaupt  keine
    solche Selbsterklaerung abgegeben!
    
    Das  hat  offenbar  Tradition. Denn wie  Annegret  Kuebler-
    Bork,    fuer   EMVU   zustaendige   Juristin    bei    der
    Bundesnetzagentur,  nach  ueber  zwei   Monaten   Recherche
    mitteilte, laege auch vom ehemaligen DARC-Vorsitzenden  Dr.
    Horst  Ellgering,  DL9MH, keine 'Selbstanzeige'  vor.  'Wir
    gehen  daher  davon  aus',  so die Referatsleiterin,  'dass
    keine  anzeigepflichtigen Amateurfunkanlagen im  Sinne  des
    Paragraf  9  BEMFV  betrieben werden.' Schleierhaft  somit,
    wie  er die deutschlandweiten Bombensignale seiner 'Sonder-
    Rundsprueche' erzeugt hat. Um Weitergabe dieses  10-W-EIRP-
    Patentrezeptes wird daher gebeten."
    
Der  Redaktion  liegt  das Schreiben von Annegret  Kuebler-Bork
vor. Die Echtheit des Schreibens und seiner Aussagen wurde  der
Redaktion  seitens  der  Autorin  auf  Nachfrage  ausdruecklich
bestaetigt.  Die  Redaktion raeumt  OM  Hindrichs  und  OM  Dr.
Ellgering die Moeglichkeit zu einer Stellungnahme ein.


DAS UMWELTINFORMATIONSGESETZ

(rps)   Was   steckt  dahinter?  Ich  moechte  versuchen,   das
Wesentliche aus meiner persoenlichen Sicht zusammenzufassen. In
Kraft getreten bereits vor zwei Jahren, und zwar am 14. Februar
2005,  ist  die Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes  -
kurz  UIG  -  auf  den  Amateurfunkdienst  nicht  nur  an   den
Interessenvertretungen  des  Amateurfunks  vollstaendig  vorbei
gegangen,  sondern auch an den zustaendigen Fachabteilungen  im
Bundeswirtschaftsministerium  und  bei  der  Bundesnetzagentur:
Niemand  wurde  in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden  oder
gar um Stellungnahme gebeten.

Unzweifelhaft sind die Anzeigen von Amateurfunkstellen  gemaess
BEMFV  im  Sinne des UIG "Umweltinformationen", da es  sich  um
Energie  bzw.  Emissionen handelt, die in die Umwelt  abgegeben
werden und die deren Zustand aendern; und die Bundesnetzagentur
ist  genauso unzweifelhaft eine "informationspflichtige Stelle"
im  Sinne  des  Gesetzes, bei der diese  Unterlagen  vorliegen.
Zitieren  wir zunaechst einmal den Zweck des UIG, den man  ganz
oben in Paragraf 1 findet:

    "Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen  fuer
    den    freien    Zugang    zu    Umweltinformationen    bei
    informationspflichtigen Stellen sowie fuer die  Verbreitung
    dieser Umweltinformationen zu schaffen."

Jeder  Buerger soll also nicht nur ein Anrecht auf einen freien
Zugang  zu  den  bei  Behoerden gelagerten  Umweltinformationen
haben, mehr noch, er soll sie obendrein verbreiten duerfen. Die
Transparentmachung des Verwaltungshandelns in Sachen Umwelt ist
das Ziel. Weiter geht es - auszugsweise - in Paragraf 3:

    "Jede  Person  hat  nach Massgabe dieses Gesetzes  Anspruch
    auf  freien Zugang zu Umweltinformationen, ueber  die  eine
    informationspflichtige   Stelle    verfuegt,    ohne    ein
    rechtliches Interesse darlegen zu muessen."

Der Wortlaut des UIG verlangt also nicht, dass man zum Beispiel
Nachbar   oder   sonstwie  Betroffener   sein   muss,   um   an
Umweltinformationen von Funkamateuren zu gelangen. Im Gegenteil
-  ausdruecklich  jeder  kann ohne Begruendung  die  Unterlagen
eines beliebigen OMs freizuegig abfragen, einfach so. Lediglich
der  Standort der Amateurfunkstelle muss bekannt  sein  und  im
Antrag genau benannt werden.

Der  Antragsteller kann uebrigens laut UIG waehlen, ob  er  die
Informationen in Form einer Auskunftserteilung, der  Gewaehrung
von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise erhalten moechte. Nur
aus  gewichtigem Grund darf die Behoerde in einer  anderen  als
der  gewuenschten Form reagieren. Spaetestens nach  Ablauf  von
zwei  Monaten  muessen  die  Unterlagen  bzw.  Auskuenfte  beim
antragstellenden Buerger eingetroffen sein.

Welche   Rolle  der  betroffene  Funkamateur  dabei  eigentlich
spielt?  Zunaechst einmal ueberhaupt keine. Es sei denn,  durch
das  Bekanntgeben  der  Informationen  werden  personenbezogene
Daten   offenbart   und  dadurch  Interessen  der   Betroffenen
erheblich  beeintraechtigt.  Nur  in  diesem  Fall   muss   der
Funkamateur  eingebunden  werden und  er  muss  der  Weitergabe
zustimmen.  Man  achte  auf die logische Und-Verknuepfung:  Auf
jeden  Fall  muessen die Interessen des Funkamateurs  erheblich
beeintraechtigt  sein, personenbezogene Daten  alleine  reichen
fuer  eine  Verweigerung nicht aus. Andere im  Gesetz  genannte
Gruende,  wie Urheberrecht und Geschaeftsgeheimnisse, beruehren
den Amateurfunk nicht.

Handelt es sich um Emissionen, so zaehlen auch personenbezogene
Daten nicht und es bedarf keiner Einbindung und Zustimmung  des
Funkamateurs. Ueberwiegt gar das oeffentliche Interesse an  der
Bekanntgabe, so hilft alles nichts.

Wer haette das vor wenigen Wochen gedacht? Spannende Fragen tun
sich    nun    ploetzlich   auf:   Handelt    es    sich    bei
Hochfrequenzaussendungen um Emissionen oder um Energie  -  oder
um  beides?  Wann  ueberwiegt  das oeffentliche  Interesse?  In
beiden Faellen waere eine Zustimmung des Funkamateurs gar nicht
erst  einzuholen.  Was genau sind eigentlich  "personenbezogene
Daten"  im  Zusammenhang  mit der BEMFV-Anzeige?  Nach  welchen
Kriterien  identifiziert die Bundesnetzagentur deren Vorliegen?
Wann    werden    Interessen    des   Funkamateurs    erheblich
beeintraechtigt und wie legt man so etwas glaubhaft  dar?  Muss
der  Funkamateur auch bei Nichtvorliegen einer Anzeige vor  der
Weitergabe  dieser Null-Information gehoert werden? Der  Teufel
liegt   also   im   Detail,  will  heissen  im   Ermessen   der
Bundesnetzagentur, all diese Punkte, die man inhaltlich  nahezu
beliebig  rauf und runter skalieren kann, mit einer klaren  und
nachvollziehbaren   Verfahrensanweisung   auszufuellen.    Aber
wahrscheinlich  werden auch hier die Gerichte das  letzte  Wort
haben.

Lesen  Sie das Umweltinformationsgesetz als Ganzes auf  unserer
Website.  Beachten Sie insbesondere die Regelungen  zu  Kosten,
die einer Auskunft begehrenden Person entstehen koennen.


KOMMENTAR

(rps)  Eines ist klar: Durch das Umweltinformationsgesetz  wird
der  Funkamateur endgueltig dem privaten Umfeld  entrissen  und
auf  die  oeffentliche Buehne gestellt: Er ist nun  glaesern  -
jeder  kann  Informationen darueber anfordern, was er  auf  den
Baendern treibt und wie er es treibt. Der Datenschutz ist  hier
per  Gesetz aufgehoben, weil es ja um die Umwelt geht - und die
ist wichtig - offenbar wichtiger, als das berechtigte Verlangen
des  Privatmanns, im Rahmen der Gesetze unbehelligt  in  seiner
Freizeit dem Amateurfunk nachgehen zu koennen.

Machen wir uns nichts vor, die Welt ist schlecht, jedenfalls im
Amateurfunk:  Viele  koennten  das  UIG  nutzen,  um   an   die
Selbsterklaerung missliebiger Funkamateure und  Amtstraeger  zu
kommen,  nur um anschliessend Fehler zu finden und  Anzeige  zu
erstatten - oder schlicht aus Neugier oder Stunksucht. Nie  war
Denunzieren  so  einfach! Auch die Information der  Nichtabgabe
kann  nun  ganz schoen Aerger machen, jedenfalls in  Anbetracht
praechtiger Antennen, die folglich nur mit maximal 10 Watt EIRP
genutzt werden - oder stellen Sie sich den bruellend lauten 80-
Meter-Mann  vor,  der  seine  Anzeige  mit  maximal  100   Watt
abgegeben  hat:  Der Fantasie sind keine Grenzen  gesetzt.  Ich
appelliere  an  die  Moral,  von solchen  Aktionen  Abstand  zu
nehmen,  die  ueberdies das Geld des Steuerzahlers  kosten  und
Staatsdiener sinnlos belasten.

Ob die Politik, die dieses Gesetz schuf, daran wirklich gedacht
hat?  Ich  neige  zum Nein. Mir faellt trotz langem  Nachdenken
keine  Umweltinformation ein, die von reinen  Privatleuten  bei
staatlichen Behoerden vorliegt - ausser eben die BEMFV-Anzeigen
und  Standortbescheinigungen des Amateurfunks. Das UIG ist klar
erkennbar  allein  auf  das  gewerbliche  Umfeld  ausgerichtet:
Klaeranlagen,     Chemiewerke,     Laermbelaestigung      durch
Produktionsanlagen,  und natuerlich Sender  von  Netzbetreibern
und  Rundfunk. Und das soll jeder transparent wissen duerfen  -
aber die Anlagen des Funkamateurs?

Ich  meine,  hier  muss  politisch  nachgebessert  werden.  Das
Missbrauchspotenzial ist einfach zu hoch. Der beste Schutz  zur
Zeit   ist   auf   jeden  Fall  eine  fachlich   korrekte   und
unangreifbare Anzeige der eigenen Amateurfunkstelle.

Ralph, DC5JQ


ZUM SCHLUSS: IN EIGENER SACHE

(red)  Am naechsten Sonntag ist Karnevalssonntag. Da haben  die
meisten mit Sicherheit besseres vor - und es gibt kein HamRadio
2day.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in  Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied  der  AGZ
werden  und  unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB-Packet-Radio uebernommen! *

73 de Hans!

- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - Sysop der DBO841 - eMail: dhh841@freenet.de -
           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *




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