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DHH841 > AGZ      04.03.07 16:53l 274 Lines 13680 Bytes #999 (360) @ DEU
BID : 43HDBO84100G
Read: GUEST
Subj: HamRadio 2day 259-2007
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                                     DL: HamRadio 2day 259-2007
                                         (c) AGZ e.V. 2001-2007
                                                  4. Maerz 2007

Liebe  XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 259. Folge.

                Redakteur, Autor und Sprecher:
                      Ralph, DC5JQ (rps)
                               

LEITARTIKEL: IST ANGEZEIGT WIRKLICH ANGEZEIGT?

(rps)  Erinnern wir uns an die Mitte der 90er Jahre und an  die
sehr   intensive   Elektrosmog-Diskussion  dieser   Tage:   Die
Mobilfunknetze  expandierten und  auch  der  Amateurfunk  wurde
kritisch   beaeugt.   Gleichzeitig  machten   wir   ein   neues
Amateurfunkgesetz  und  eine  neue  Amateurfunkverordnung.  Was
waren   damals   unsere  Ziele  in  Sachen  elektromagnetischer
Umweltvertraeglichkeit - und wo stehen wir heute?  Nach  zwoelf
Jahren ist es an der Zeit, Bilanz zu ziehen.

Ziel   Nummer  eins  damals:  Kompetenz  in  der   Sache.   Der
Amateurfunkdienst  ist  ein wissenschaftlicher  Funkdienst  und
seine  Teilnehmer haben durch eine Pruefung bewiesen, dass  sie
ihr  Fach beherrschen. Wie beim Fuehrerschein verpflichtet auch
die  bereits  bestandene  Amateurfunkpruefung  zur  permanenten
Weiterbildung.  Nicht  nur,  weil  das  Recht  die  Gefaehrdung
anderer  verbietet,  sondern  auch wegen  unseres  Standesethos
verlangte die AGZ 1995, dass der Funkamateur souveraen mit  der
Thematik  umgehen koennen muss, in Theorie und  Experiment.  Ob
dieses  Ziel  erreicht wurde, das ist angesichts der  in  ihrer
Aussenwirkung desastroesen Ablehnung in Packet-Radio und in den
Internetforen  in  Frage  zu stellen  -  dies  zumal,  da  laut
Auskunft  der  Bundesnetzagentur bisher  nur  etwa  16.700  von
80.000  Funkamateuren ihre ortsfeste Amateurfunkstelle  korrekt
angezeigt haben.

Ziel  Nummer zwei seinerzeit: Rechtssicherheit und Schutz  fuer
den   Funkamateur.  Wir  wollten  1995  nicht  nur,  dass   der
Funkamateur    in   unangreifbarer   Art    und    Weise    die
Umweltvertraeglichkeit  seiner  Funkstelle  eigenverantwortlich
gewaehrleistet. Wir wollten auch, dass dies derart  wasserdicht
wird,  dass  zum  Beispiel zweifelnde Nachbarn nicht  alles  in
Frage  stellen  und  so jede Menge Aerger produzieren  koennen,
etwa   ueber   zivilrechtliche  Unterlassungsansprueche.   Dazu
gehoert natuerlich, dass der Funkamateur in der Oeffentlichkeit
einen Vertrauensvorschuss hat. Wo stehen wir hier heute?

Stellen  Sie  sich  dazu doch einmal die  einfache  Frage:  "Ab
welchem genauen Zeitpunkt darf ich eigentlich mit mehr  als  10
Watt   EIRP   im  Amateurfunk  senden?".  Die  hier   relevante
Rechtsnorm,  die  "Verordnung ueber das  Nachweisverfahren  zur
Begrenzung  elektromagnetischer Felder", kurz BEMFV,  verlangt,
dass  man  sich zunaechst versichert, dass der standortbezogene
Sicherheitsabstand  innerhalb  des  kontrollierbaren   Bereichs
liegt. Danach muss man die Anlage in einer vorgegebenen Art und
Weise anzeigen und sich auch spaeter staendig versichern,  dass
die  Betriebsdaten die Anzeigedaten nicht ueberschreiten.  Wann
darf  ich also senden? Wenn ich die Anlage angezeigt habe. Wann
genau aber habe ich "angezeigt"?

Josef Opitz, fuer die elektromagnetische Umweltvertraeglichkeit
zustaendiger  Referatsleiter  der Bundesnetzagentur  in  Mainz,
verkuendete vor den etwa 100 Teilnehmern einer Sitzung  am  29.
November   2002,   dass   die  Behoerde  grundsaetzlich   keine
Eingangsbestaetigung  bei  BEMFV-Anzeigen   von   Funkamateuren
verschicken  wird. Und so kam es dann auch.  Damals  wurde  der
Oeffentlichkeit  die  so genannte Wiesbeck-Studie  vorgestellt,
Sie erinnern sich vielleicht. Auch der Autor war im Saal dabei.
Wann also heisst es unter dieser Randbedingung "angezeigt"?  Es
bleibt  nur  derjenige Moment, in dem ich den Umschlag  in  den
Briefkasten  werfe. Denn danach habe ich keine  Kontrolle  mehr
ueber den Vorgang - und wenn ich es richtig gemacht habe,  dann
hoere ich nie wieder was davon.

Wirklich?  Mal  abgesehen davon, dass die Praxis  der  Behoerde
eine offene Einladung ist, das Abgesendet-Haben schlicht nur zu
behaupten, gibt es reihenweise Faelle, wo die Netzagentur  nach
immerhin  mehr  als zwei Jahren Anzeigen urschriftlich  zurueck
schickt, weil sie angeblich unvollstaendig oder nicht plausibel
seien.  Habe  ich  nun  zwei Jahre lang illegal  mit  750  Watt
gesendet,  ohne  es zu wissen? Kann ich nicht spaetestens  nach
einem oder zwei Monaten - hallo Verwaltungsverfahrensgesetz!  -
mich   darauf   berufen,  dass  die  Anzeige  akzeptiert   ist?
Vielleicht ist sie aber tatsaechlich nie angekommen - oder  der
Behoerdenhund  hat  sie  auf dem Weg  von  der  Poststelle  zum
Sachbearbeiter  aufgefressen.  Wie  geht  man  mit   fachlichen
Differenzen um? Was, wenn der Funkamateur darauf beharrt,  dass
seine  Anzeige  korrekt war und immer noch ist? Was,  wenn  der
Funkamateur  zwar  ein Einschreiben mit Rueckschein  versendet,
dessen Inhalt aber natuerlich nicht beweisen kann? Noch einmal:
Wann   also  ist  "angezeigt"?  Wer  muss  was  beweisen   oder
widerlegen?  Keine  Ahnung. Auch das  zweite  Ziel  -  das  der
Rechtssicherheit  und  des Schutzes - ist meilenweit  vergeigt,
diesmal von Gesetzgeber und Verwaltung.

Die BEMFV laesst uns naemlich leider im Regen stehen. Es stehen
hier  zwei gleichwertige Rechtsgueter gegeneinander: Das  Recht
des  Funkamateurs,  die in der Amateurfunkverordnung  erlaubten
Senderleistungen auch tatsaechlich nutzen zu duerfen - und  das
Recht  anderer Menschen in seiner Umgebung, durch seine  Felder
nicht gefaehrdet zu werden. Unsere Rechtsordnung verlangt in so
einem   Fall  ein  klar  definiertes  Verfahren  -  will  sagen
Rechtssicherheit, und genau das enthaelt die BEMFV  nicht.  Sie
laesst  es voellig offen, wie der Begriff "angezeigt"  zeitlich
und rechtlich zu werten ist. Zusammen mit der Blankettvollmacht
von   Paragraf  12  FTEG,  der  nicht  einmal  ansatzweise  die
Anfordernisse   des   Grundgesetzes  fuer  eine   Ermaechtigung
erfuellt,  steht nichts weniger als der rechtliche Bestand  der
BEMFV  auf dem Spiel. Von der Frage, ob die Sicherstellung  des
Personenschutzes   ueberhaupt  in  den   Regelungsbereich   des
Wirtschaftsministers faellt, wollen wir lieber gar  nicht  erst
reden.

In  Zeiten  des Umweltinformationsgesetzes, das es einem  Jeden
erlaubt,   Informationen  ueber  ortsfeste   Amateurfunkstellen
einzuholen,  koennen wir uns - im eigenen  Interesse!  -  keine
Rechtsnorm mehr leisten, wo de facto jeder machen kann, was  er
will  -  sowohl  Funkamateur  als auch  Behoerde  -,  wo  alles
letztendlich  unscharf  und unkontrollierbar  bleibt.  Frischer
Wind  muss  durch diesen muffigen Keller wehen! Ich  jedenfalls
fordere  eine  neue gesetzliche Regelung. Die Geschehnisse  der
letzten Tage und Wochen haben bei Politik und Verwaltung  genug
Wellen  geschlagen und Staub aufgewirbelt - und den Amateurfunk
in  den Mittelpunkt des Umweltinteresses gerueckt. Dafuer - und
speziell fuer die Moeglichkeit, es in Zukunft besser machen  zu
koennen, muessen wir Nils Schiffhauer dankbar sein.

Ralph, DC5JQ


NEUE SCHLAPPE FUER DIE NETZAGENTUR: FREQUENZNUTZUNGSBEITRAEGE
ENDGUELTIG GESCHEITERT

(red)  Von  Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, erreichte  uns
diese Woche der folgende Beitrag.

    "Das  Verwaltungsgericht  Koeln  hob  im  Maerz  2006   die
    Beitragsbescheide  fuer die Frequenznutzung  unter  anderem
    zweier  Funkamateure  fuer die Jahre  2000  bis  2002  auf.
    Zuvor  hatte  es  bereits die gleichen Bescheide  fuer  die
    Jahre  1998 und 1999 aufgehoben. Das Gericht hielt die  von
    der   Bundesnetzagentur  vorgelegten  Berechnungsgrundlagen
    fuer  nicht nachvollziehbar und ruegte, dass mangels  einer
    Aufschluesselung   wesentlicher   Beitragspositionen    der
    notwendige   Zusammenhang  dieser  Aufwendungen   mit   den
    beitragsfinanzierten    Aufgaben    der     Planung     und
    Fortschreibung  von  Frequenznutzungen  nicht  festgestellt
    werden koenne.
    
    Durch   Beschluss  des  Oberverwaltungsgerichts  Nordrhein-
    Westfalen  vom  28.  Februar dieses Jahres  wurde  nun  der
    Antrag  der  Bundesnetzagentur auf Zulassung  der  Berufung
    unanfechtbar abgelehnt.
    
    Der  Senat  versagte dem Zulassungsantrag den Erfolg,  weil
    der  Sachvortrag  der Bundesnetzagentur  keine  ernstlichen
    Zweifel  an  der  Richtigkeit des  Urteils  begruende.  Das
    Gericht  fuehrte  aus,  dass  ohne  naehere  Kenntnis   der
    erfassten  Taetigkeiten  und der angefallenen  Aufwendungen
    nicht   festgestellt   werden   koenne,   dass   saemtliche
    Gemeinkosten   verursachenden  Taetigkeiten  der   Behoerde
    ausschliesslich     beitragsfinanzierten     Kostentraegern
    zuzuordnen  und  dass in diesen Gemeinkosten offensichtlich
    keine  durch  Steuern  zu finanzierende  Anteile  enthalten
    seien.  Ohne  diese  Kenntnis koenne aber  nicht  ermittelt
    werden,  ob die proportionale Verteilung auf die  einzelnen
    Kostentraeger  -  im Verhaeltnis der auf  sie  entfallenden
    direkten Kosten - zutrifft.
    
    Der  Sachvortrag  der Behoerde begruende  -  so  der  Senat
    weiter   -   auch   keine  grundsaetzliche  Bedeutung   der
    Rechtssache. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte  fuer  die
    Annahme  tatsaechlicher  oder  rechtlicher  Schwierigkeiten
    der    Rechtssache,   weil   die   Pruefung   einer   nicht
    ordnungsgemaessen   Darstellung  einer  Beitragskalkulation
    ueber   den  durchschnittlichen  Schwierigkeitsgrad   eines
    abgabenrechtlichen  Verfahrens nicht hinausgehe.  Auch  sei
    ein      Verfahrensmangel     wegen     Verletzung      des
    Amtsermittlungsgrundsatzes nicht  erkennbar,  weil  bereits
    das  Verwaltungsgericht Koeln sich in besonderem  Masse  um
    Aufklaerung   bemueht  und  mehrfach  rechtliche   Hinweise
    erteilt  habe. Deswegen sei eine weitere Aufklaerung  nicht
    zu   erwarten   gewesen.  Auch  habe  die  Behoerde   nicht
    dargelegt,  dass und in welchem Umfang sie  die  notwendige
    Konkretisierung  der Beitragskalkulation haette  beibringen
    koennen  und  dass  diese  Aufklaerung  zur  Klageabweisung
    gefuehrt   haette.   Das  Gericht  folgte   im   Kern   den
    Ausfuehrungen     des     Prozessbevollmaechtigten      der
    Funkamateure.  Der  Beschluss  des  Oberverwaltungsgerichts
    NRW ist, wie gesagt, unanfechtbar.
    
    Anmerkung:
    
    Die  Rechtmaessigkeit der Erhebung von Beitraegen fuer  die
    Frequenznutzung     und     die     Sicherstellung      der
    elektromagnetischen  Vertraeglichkeit  von  Geraeten  wurde
    von  den betroffenen Kreisen schon immer heftig bestritten.
    Aus   der   Mitte   der  Funkamateure  wurde   insbesondere
    kritisiert,  dass  eine Gegenleistung  der  Behoerde  durch
    Planung  und  Fortschreibung von Frequenzen oder  gar  eine
    Foerderung  des  Amateurfunkdienstes nicht sichtbar  werde.
    Ob  das  System  der  Beitragserhebung ueberhaupt  mit  der
    bundesdeutschen  Finanzverfassung  vereinbar  ist  und  den
    Vorgaben  und Zielrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft
    genuegt,  ist fraglich. Das Verwaltungsgericht  Koeln  wird
    nun    ueber   die   Klagen   gegen   die   Beitraege   zur
    Sicherstellung   der  elektromagnetischen  Vertraeglichkeit
    von  Geraeten nach dem EMV-Gesetz zu entscheiden haben. Die
    Kammer   duerfte  ihrer  Entscheidung  wahrscheinlich   den
    vorliegenden Beschluss des OVG NRW zugrunde legen.
    
    Funkamateure, die damals keinen Widerspruch eingelegt,  die
    seinerzeit  gutglaeubig anders lautenden  Empfehlungen  von
    Personenvereinigungen  vertraut und  sich  damit  subjektiv
    moeglicherweise irgendwelche Vorteile fuer den  Umgang  mit
    der   Behoerde  zum  Beispiel  in  Stoerfallverfahren   und
    Verfahren  nach  BEMFV  erhofft hatten,  werden  von  ihren
    Ratgebern  nun  bestimmt  auch  einen  qualifizierten   Rat
    erhalten, ob und gegebenenfalls wie sie die Beitraege  fuer
    1998 bis 2002 zurueckerstattet bekommen koennen."

Soweit  der  Beitrag von Rechtsanwalt Michael Riedel.  Die  AGZ
e.V.  hatte  ihren Mitgliedern am 22. Mai 2003 zum  Widerspruch
geraten.  Die  Bundesnetzagentur  reagiert  zur  Zeit  mit  dem
folgenden  Inhalt  sinngemaess auf  Anfragen  zur  Rueckzahlung
geleisteter Beitraege:

    Die  Beschluesse sind uns noch nicht zugegangen. Wir werden
    uns  von  Amts wegen melden und die Erstattung  so  schnell
    wie  moeglich  durchfuehren. Von weiteren  Nachfragen  soll
    abgesehen   werden,   da   dies   die   Erstattung    nicht
    beschleunigen, sondern verzoegern wuerde.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in  Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied  der  AGZ
werden  und  unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB-Packet-Radio uebernommen! *

73 de Hans!

- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de.vu - eMail: dhh841@freenet.de -
           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *





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