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DHH841 > AGZ 04.03.07 16:53l 274 Lines 13680 Bytes #999 (360) @ DEU
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DL: HamRadio 2day 259-2007
(c) AGZ e.V. 2001-2007
4. Maerz 2007
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 259. Folge.
Redakteur, Autor und Sprecher:
Ralph, DC5JQ (rps)
LEITARTIKEL: IST ANGEZEIGT WIRKLICH ANGEZEIGT?
(rps) Erinnern wir uns an die Mitte der 90er Jahre und an die
sehr intensive Elektrosmog-Diskussion dieser Tage: Die
Mobilfunknetze expandierten und auch der Amateurfunk wurde
kritisch beaeugt. Gleichzeitig machten wir ein neues
Amateurfunkgesetz und eine neue Amateurfunkverordnung. Was
waren damals unsere Ziele in Sachen elektromagnetischer
Umweltvertraeglichkeit - und wo stehen wir heute? Nach zwoelf
Jahren ist es an der Zeit, Bilanz zu ziehen.
Ziel Nummer eins damals: Kompetenz in der Sache. Der
Amateurfunkdienst ist ein wissenschaftlicher Funkdienst und
seine Teilnehmer haben durch eine Pruefung bewiesen, dass sie
ihr Fach beherrschen. Wie beim Fuehrerschein verpflichtet auch
die bereits bestandene Amateurfunkpruefung zur permanenten
Weiterbildung. Nicht nur, weil das Recht die Gefaehrdung
anderer verbietet, sondern auch wegen unseres Standesethos
verlangte die AGZ 1995, dass der Funkamateur souveraen mit der
Thematik umgehen koennen muss, in Theorie und Experiment. Ob
dieses Ziel erreicht wurde, das ist angesichts der in ihrer
Aussenwirkung desastroesen Ablehnung in Packet-Radio und in den
Internetforen in Frage zu stellen - dies zumal, da laut
Auskunft der Bundesnetzagentur bisher nur etwa 16.700 von
80.000 Funkamateuren ihre ortsfeste Amateurfunkstelle korrekt
angezeigt haben.
Ziel Nummer zwei seinerzeit: Rechtssicherheit und Schutz fuer
den Funkamateur. Wir wollten 1995 nicht nur, dass der
Funkamateur in unangreifbarer Art und Weise die
Umweltvertraeglichkeit seiner Funkstelle eigenverantwortlich
gewaehrleistet. Wir wollten auch, dass dies derart wasserdicht
wird, dass zum Beispiel zweifelnde Nachbarn nicht alles in
Frage stellen und so jede Menge Aerger produzieren koennen,
etwa ueber zivilrechtliche Unterlassungsansprueche. Dazu
gehoert natuerlich, dass der Funkamateur in der Oeffentlichkeit
einen Vertrauensvorschuss hat. Wo stehen wir hier heute?
Stellen Sie sich dazu doch einmal die einfache Frage: "Ab
welchem genauen Zeitpunkt darf ich eigentlich mit mehr als 10
Watt EIRP im Amateurfunk senden?". Die hier relevante
Rechtsnorm, die "Verordnung ueber das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder", kurz BEMFV, verlangt,
dass man sich zunaechst versichert, dass der standortbezogene
Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs
liegt. Danach muss man die Anlage in einer vorgegebenen Art und
Weise anzeigen und sich auch spaeter staendig versichern, dass
die Betriebsdaten die Anzeigedaten nicht ueberschreiten. Wann
darf ich also senden? Wenn ich die Anlage angezeigt habe. Wann
genau aber habe ich "angezeigt"?
Josef Opitz, fuer die elektromagnetische Umweltvertraeglichkeit
zustaendiger Referatsleiter der Bundesnetzagentur in Mainz,
verkuendete vor den etwa 100 Teilnehmern einer Sitzung am 29.
November 2002, dass die Behoerde grundsaetzlich keine
Eingangsbestaetigung bei BEMFV-Anzeigen von Funkamateuren
verschicken wird. Und so kam es dann auch. Damals wurde der
Oeffentlichkeit die so genannte Wiesbeck-Studie vorgestellt,
Sie erinnern sich vielleicht. Auch der Autor war im Saal dabei.
Wann also heisst es unter dieser Randbedingung "angezeigt"? Es
bleibt nur derjenige Moment, in dem ich den Umschlag in den
Briefkasten werfe. Denn danach habe ich keine Kontrolle mehr
ueber den Vorgang - und wenn ich es richtig gemacht habe, dann
hoere ich nie wieder was davon.
Wirklich? Mal abgesehen davon, dass die Praxis der Behoerde
eine offene Einladung ist, das Abgesendet-Haben schlicht nur zu
behaupten, gibt es reihenweise Faelle, wo die Netzagentur nach
immerhin mehr als zwei Jahren Anzeigen urschriftlich zurueck
schickt, weil sie angeblich unvollstaendig oder nicht plausibel
seien. Habe ich nun zwei Jahre lang illegal mit 750 Watt
gesendet, ohne es zu wissen? Kann ich nicht spaetestens nach
einem oder zwei Monaten - hallo Verwaltungsverfahrensgesetz! -
mich darauf berufen, dass die Anzeige akzeptiert ist?
Vielleicht ist sie aber tatsaechlich nie angekommen - oder der
Behoerdenhund hat sie auf dem Weg von der Poststelle zum
Sachbearbeiter aufgefressen. Wie geht man mit fachlichen
Differenzen um? Was, wenn der Funkamateur darauf beharrt, dass
seine Anzeige korrekt war und immer noch ist? Was, wenn der
Funkamateur zwar ein Einschreiben mit Rueckschein versendet,
dessen Inhalt aber natuerlich nicht beweisen kann? Noch einmal:
Wann also ist "angezeigt"? Wer muss was beweisen oder
widerlegen? Keine Ahnung. Auch das zweite Ziel - das der
Rechtssicherheit und des Schutzes - ist meilenweit vergeigt,
diesmal von Gesetzgeber und Verwaltung.
Die BEMFV laesst uns naemlich leider im Regen stehen. Es stehen
hier zwei gleichwertige Rechtsgueter gegeneinander: Das Recht
des Funkamateurs, die in der Amateurfunkverordnung erlaubten
Senderleistungen auch tatsaechlich nutzen zu duerfen - und das
Recht anderer Menschen in seiner Umgebung, durch seine Felder
nicht gefaehrdet zu werden. Unsere Rechtsordnung verlangt in so
einem Fall ein klar definiertes Verfahren - will sagen
Rechtssicherheit, und genau das enthaelt die BEMFV nicht. Sie
laesst es voellig offen, wie der Begriff "angezeigt" zeitlich
und rechtlich zu werten ist. Zusammen mit der Blankettvollmacht
von Paragraf 12 FTEG, der nicht einmal ansatzweise die
Anfordernisse des Grundgesetzes fuer eine Ermaechtigung
erfuellt, steht nichts weniger als der rechtliche Bestand der
BEMFV auf dem Spiel. Von der Frage, ob die Sicherstellung des
Personenschutzes ueberhaupt in den Regelungsbereich des
Wirtschaftsministers faellt, wollen wir lieber gar nicht erst
reden.
In Zeiten des Umweltinformationsgesetzes, das es einem Jeden
erlaubt, Informationen ueber ortsfeste Amateurfunkstellen
einzuholen, koennen wir uns - im eigenen Interesse! - keine
Rechtsnorm mehr leisten, wo de facto jeder machen kann, was er
will - sowohl Funkamateur als auch Behoerde -, wo alles
letztendlich unscharf und unkontrollierbar bleibt. Frischer
Wind muss durch diesen muffigen Keller wehen! Ich jedenfalls
fordere eine neue gesetzliche Regelung. Die Geschehnisse der
letzten Tage und Wochen haben bei Politik und Verwaltung genug
Wellen geschlagen und Staub aufgewirbelt - und den Amateurfunk
in den Mittelpunkt des Umweltinteresses gerueckt. Dafuer - und
speziell fuer die Moeglichkeit, es in Zukunft besser machen zu
koennen, muessen wir Nils Schiffhauer dankbar sein.
Ralph, DC5JQ
NEUE SCHLAPPE FUER DIE NETZAGENTUR: FREQUENZNUTZUNGSBEITRAEGE
ENDGUELTIG GESCHEITERT
(red) Von Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, erreichte uns
diese Woche der folgende Beitrag.
"Das Verwaltungsgericht Koeln hob im Maerz 2006 die
Beitragsbescheide fuer die Frequenznutzung unter anderem
zweier Funkamateure fuer die Jahre 2000 bis 2002 auf.
Zuvor hatte es bereits die gleichen Bescheide fuer die
Jahre 1998 und 1999 aufgehoben. Das Gericht hielt die von
der Bundesnetzagentur vorgelegten Berechnungsgrundlagen
fuer nicht nachvollziehbar und ruegte, dass mangels einer
Aufschluesselung wesentlicher Beitragspositionen der
notwendige Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den
beitragsfinanzierten Aufgaben der Planung und
Fortschreibung von Frequenznutzungen nicht festgestellt
werden koenne.
Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-
Westfalen vom 28. Februar dieses Jahres wurde nun der
Antrag der Bundesnetzagentur auf Zulassung der Berufung
unanfechtbar abgelehnt.
Der Senat versagte dem Zulassungsantrag den Erfolg, weil
der Sachvortrag der Bundesnetzagentur keine ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begruende. Das
Gericht fuehrte aus, dass ohne naehere Kenntnis der
erfassten Taetigkeiten und der angefallenen Aufwendungen
nicht festgestellt werden koenne, dass saemtliche
Gemeinkosten verursachenden Taetigkeiten der Behoerde
ausschliesslich beitragsfinanzierten Kostentraegern
zuzuordnen und dass in diesen Gemeinkosten offensichtlich
keine durch Steuern zu finanzierende Anteile enthalten
seien. Ohne diese Kenntnis koenne aber nicht ermittelt
werden, ob die proportionale Verteilung auf die einzelnen
Kostentraeger - im Verhaeltnis der auf sie entfallenden
direkten Kosten - zutrifft.
Der Sachvortrag der Behoerde begruende - so der Senat
weiter - auch keine grundsaetzliche Bedeutung der
Rechtssache. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte fuer die
Annahme tatsaechlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten
der Rechtssache, weil die Pruefung einer nicht
ordnungsgemaessen Darstellung einer Beitragskalkulation
ueber den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines
abgabenrechtlichen Verfahrens nicht hinausgehe. Auch sei
ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erkennbar, weil bereits
das Verwaltungsgericht Koeln sich in besonderem Masse um
Aufklaerung bemueht und mehrfach rechtliche Hinweise
erteilt habe. Deswegen sei eine weitere Aufklaerung nicht
zu erwarten gewesen. Auch habe die Behoerde nicht
dargelegt, dass und in welchem Umfang sie die notwendige
Konkretisierung der Beitragskalkulation haette beibringen
koennen und dass diese Aufklaerung zur Klageabweisung
gefuehrt haette. Das Gericht folgte im Kern den
Ausfuehrungen des Prozessbevollmaechtigten der
Funkamateure. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
NRW ist, wie gesagt, unanfechtbar.
Anmerkung:
Die Rechtmaessigkeit der Erhebung von Beitraegen fuer die
Frequenznutzung und die Sicherstellung der
elektromagnetischen Vertraeglichkeit von Geraeten wurde
von den betroffenen Kreisen schon immer heftig bestritten.
Aus der Mitte der Funkamateure wurde insbesondere
kritisiert, dass eine Gegenleistung der Behoerde durch
Planung und Fortschreibung von Frequenzen oder gar eine
Foerderung des Amateurfunkdienstes nicht sichtbar werde.
Ob das System der Beitragserhebung ueberhaupt mit der
bundesdeutschen Finanzverfassung vereinbar ist und den
Vorgaben und Zielrichtungen der Europaeischen Gemeinschaft
genuegt, ist fraglich. Das Verwaltungsgericht Koeln wird
nun ueber die Klagen gegen die Beitraege zur
Sicherstellung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit
von Geraeten nach dem EMV-Gesetz zu entscheiden haben. Die
Kammer duerfte ihrer Entscheidung wahrscheinlich den
vorliegenden Beschluss des OVG NRW zugrunde legen.
Funkamateure, die damals keinen Widerspruch eingelegt, die
seinerzeit gutglaeubig anders lautenden Empfehlungen von
Personenvereinigungen vertraut und sich damit subjektiv
moeglicherweise irgendwelche Vorteile fuer den Umgang mit
der Behoerde zum Beispiel in Stoerfallverfahren und
Verfahren nach BEMFV erhofft hatten, werden von ihren
Ratgebern nun bestimmt auch einen qualifizierten Rat
erhalten, ob und gegebenenfalls wie sie die Beitraege fuer
1998 bis 2002 zurueckerstattet bekommen koennen."
Soweit der Beitrag von Rechtsanwalt Michael Riedel. Die AGZ
e.V. hatte ihren Mitgliedern am 22. Mai 2003 zum Widerspruch
geraten. Die Bundesnetzagentur reagiert zur Zeit mit dem
folgenden Inhalt sinngemaess auf Anfragen zur Rueckzahlung
geleisteter Beitraege:
Die Beschluesse sind uns noch nicht zugegangen. Wir werden
uns von Amts wegen melden und die Erstattung so schnell
wie moeglich durchfuehren. Von weiteren Nachfragen soll
abgesehen werden, da dies die Erstattung nicht
beschleunigen, sondern verzoegern wuerde.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der AGZ
werden und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:
http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf
Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB-Packet-Radio uebernommen! *
73 de Hans!
- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de.vu - eMail: dhh841@freenet.de -
* IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *
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