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DHH841 > AGZ 11.03.07 21:06l 255 Lines 11776 Bytes #999 (360) @ DEU
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Subj: HamRadio 2day 260-2007
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Heute der HamRadio 2day leider etwas verspaetet, da ich bis
jetzt unterwegs war! ;-)
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DL: HamRadio 2day 260-2007
(c) AGZ e.V. 2001-2007
11. Maerz 2007
Liebe XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 260. Folge.
Redakteur, Autor und Sprecher:
Ralph, DC5JQ (rps)
PREMIERE: ERSTE AMATEURFUNKGENEHMIGUNG KASSIERT
(red) Nach den uns vorliegenden Informationen war es das erste
Mal seit Inkrafttreten des neuen Amateurfunkgesetzes im Jahre
1997, dass die Bundesnetzagentur eine Genehmigung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst - umgangssprachlich "die Lizenz" -
entzogen hat. Und nicht nur das: Das Verwaltungsgericht Koeln
bestaetigte den Lizenzentzug mit einem nunmehr rechtskraeftigen
Urteil. Gleich vorweg: Aus den uns vorliegenden Unterlagen geht
nicht hervor, dass sich der Funkamateur anwaltlich vertreten
liess. Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, hat die Sache fuer
uns analysiert - auch unter dem Aspekt, dass jederzeit ein
Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines neuen pesonengebundenen
Rufzeichens besteht. Hier ist sein Bericht:
"Das Verwaltungsgericht Koeln wies durch Urteil vom 4.
August 2006 die Klage eines Funkamateurs gegen die
Entziehung seines personengebundenen Rufzeichens und
seiner Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch
die Bundesnetzagentur ab.
Ausweislich des Urteils warf die Behoerde dem Funkamateur
vor, mehrfach unbemannte Daueraussendungen ueber 24
Stunden am Tag, teilweise mittels Musikeinlagen,
Mitschnitten anderer Radiosendungen und Sprachbeitraegen,
ausgesendet zu haben. Er wurde daraufhin von der Behoerde
abgemahnt. Die Bundesnetzagentur wies ihn darauf hin, dass
rundfunkaehnliche Sendungen verboten seien. Ferner soll
ihn der Verantwortliche einer Relaisfunkstelle fuer einen
Monat wegen Stoerungen von der Teilnahme am Funkbetrieb
ausgeschlossen haben. Auch soll er den Polizeifunk
gestoert und auf einer den niederlaendischen
Streitkraeften in Deutschland zugeteilten Frequenz
Stoerungen verursacht haben. In der Folge erteilte die
Bundesnetzagentur ein befristetes Betriebsverbot, gegen
das der Betroffene Widerspruch einlegte. Ueber seinen
Widerspruch entschied die Behoerde bis zum Ablauf der
Frist jedoch nicht und stellte das Verfahren ein.
Der Betroffene soll sein Verhalten fortgesetzt haben und
es soll zu weiteren Stoerungen gekommen sein. Auch soll er
ueber Funk Audio-CDs zum Verkauf angeboten haben. An einem
weiteren Tag soll er mehrstuendige Aussendungen
vorgenommen haben, obwohl er sich teilweise zeitgleich in
einer Aussenstelle der Behoerde aufgehalten haben soll.
Wegen des unbemannten Betriebs entzog die
Bundesnetzagentur im Oktober 2004 dem Betroffenen das
personengebundene Rufzeichen und die Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Der Klaeger gab den unbemannten Funkbetrieb zu und lies
sich unter anderem dahin gehend ein, dass der Amateurfunk
ein wichtiger Bestandteil seines Lebens sei und dass er
den Kontakt zur Aussenwelt durch den Amateurfunk brauche.
Er vertrat die Ansicht, dass das unbemannte Betreiben des
Senders nach dem Amateurfunkgesetz nicht verboten sei und
ein Verbot seine grundgesetzlich garantierte
Meinungsfreiheit einschraenke. Auch muesse er die
Amateurfunkverordnung nicht beachten, da diese kein Gesetz
darstelle. Alle Macht gehe vom Volke aus; und da der
Funkamateur das Volk sei, koenne er auch selbst alle
notwendigen Entscheidungen treffen. Er betrachte das
Aussenden von Radiosendungen als Notwehr. Im Uebrigen
koenne nicht die Bundesnetzagentur, sondern hoechstens die
ITU in Genf ihm die Lizenz entziehen. Die
Bundesnetzagentur wies unter anderem darauf hin, dass der
Klaeger schon mehrfach aufgefallen waere und dass es zu
befuerchten sei, dass es zu weiteren Rechtsverstoessen
kommen werde.
In den Urteilsgruenden fuehrte das Gericht aus, dass
allein die Bundesnetzagentur zustaendig sei und die ITU
lediglich die unterschiedlichen nationalen Interessen
koordiniere, aber keine innerstaatlichen Befugnisse habe.
Als Umkehrschluss aus Paragraf 3 Absatz 3 Nr. 3 AFuG
ergebe sich, dass mit einem personengebundenen Rufzeichen
keine fernbediente oder automatisch arbeitende Funkstelle
betrieben werden duerfe. Die Grenzen des Ermessens seien
nicht ueberschritten worden, weil der Klaeger langjaehrig
und immer wieder gegen die Gesetze und Verordnungen
verstossen habe, Stoerungen des Polizeifunks zu
erheblichen Gefaehrdungen der oeffentlichen Sicherheit
fuehren, er bereits ein befristetes Betriebsverbot
erhalten und dies zu keiner Verhaltensaenderung gefuehrt
habe. Eine objektive Notlage habe zudem nicht bestanden.
Auch die Uneinsichtigkeit des Klaegers gebiete dem
Interesse der Allgemeinheit an einem stoerungsfreien
Funkverkehr Vorrang vor den Interessen an der weiteren
Teilnahme am Amateurfunkdienst einzuraeumen. Dass die
Teilnahme am Amateurfunk fuer den Klaeger subjektiv von
Bedeutung sei, rechtfertige jedoch keine andere
Entscheidung.
Das Urteil ist rechtskraeftig. Ihm ist nicht zu entnehmen,
dass der Betroffene sich anwaltlich vertreten liess.
Anmerkungen:
Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der
zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur
fortgesetzt gegen das Amateurfunkgesetz oder gegen die
Amateurfunkverordnung verstoesst, vergleiche Paragraf 3
Absatz 4 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes. Das
Verwaltungsgericht Koeln hat eine Gefahr fuer die
oeffentliche Sicherheit und die Frequenzordnung durch die
wiederholten Rechtsverstoesse angenommen. Fraglich ist, ob
die gesetzliche Regelung und die behoerdliche Massnahme
des Widerrufs mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar und
zur effektiven Gefahrenabwehr - hier zur Sicherstellung
des stoerungsfreien Funkverkehrs anderer Frequenznutzer -
geeignet sind.
Bedenken ergeben sich auch aus Paragraf 3 Absatz 1 AFuG,
wonach die Behoerde eine natuerliche Person unter
gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen
Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
zulaesst, wenn sie eine fachliche Pruefung fuer
Funkamateure erfolgreich abgelegt hat. Der Wortlaut des
Gesetzes gestattet an dieser Stelle keine
Ermessensentscheidung oder gar eine Gefahrenprognose,
sondern gewaehrt einen Anspruch auf Zulassung und
Zuteilung eines Rufzeichens. Dies gilt auch fuer den
Klaeger, dessen bestandene Pruefung nicht angetastet wurde
und der somit jederzeit erneut eine Rufzeichenzuteilung
beantragen kann.
Effektives und geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr
koennte ein Betriebs- und Sendeverbot allenfalls dann
sein, wenn es allein dem Ziel der Herstellung der
Frequenzordnung dient und es sich auf dieses Ziel
beschraenkt. Zu beachten ist dabei, dass Betriebsverbot
wie auch Widerruf nicht den Charakter einer Sanktion oder
Strafe fuer vorwerfbares Verhalten unter Beachtung von
Persoenlichkeitsmerkmalen, wie zum Beispiel fehlendes
Unrechtsbewusstsein, annehmen duerfen. Dies duerfte mit
den Grundsaetzen der Gefahrenabwehr und dem
Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein. Gleiches gilt fuer
den Widerruf, weil die erneute Zuteilung eines Rufzeichens
mit einer Gebuehrenerhebung verbunden ist und diese
dadurch den Charakter einer Geldstrafe erhaelt."
GERADE NOCH RECHTZEITIG
(rps) - naemlich am letzten Tag des angekuendigten Monats
Februar veroeffentlichte die Bundesnetzagentur den Fragen- und
Antwortenkatalog fuer die Technikpruefung zur Amateurfunkklasse
A. Er wird ab dem 1. Juni dieses Jahres zur Anwendung kommen.
Bis dahin wird der alte Technikkatalog fuer die ehemaligen
Klassen 1 und 2 verwendet. Das Bestehen einer weiteren Pruefung
in technischen Kenntnissen ist das Einzige, was Inhaber einer -
alten oder neuen - Zeugnisklasse E tun muessen, um in den
Genuss der Klasse A zu kommen.
Herunterladen koennen Sie auch den neuen Fragen- und
Antwortenkatalog im PDF-Format auf der Website der
Bundesnetzagentur - leider wieder nur in einer aus Adobe-
Produkten heraus nicht druckbaren Version. Als Druckwerk kann
er dagegen kostenpflichtig bestellt werden unter der folgenden
Kontaktadresse:
Bundesnetzagentur
Aussenstelle Erfurt
Druckschriftenversand
Zeppelinstrasse 16
99096 Erfurt
Telefon 0361-7398-272
Telefax 0361-7398-184
E-Mail: Druckschriften.Versand@bnetza.de
IN EIGENER SACHE
(rps) Am Samstag, den 17. Maerz fuehrt die AGZ e.V. ihre
turnusgemaesse Mitgliederversammlung fuer das Jahr 2007 durch.
Deshalb gibt es naechsten Sonntag keine Ausgabe von HamRadio
2day.
ZUM SCHLECHTEN SCHLUSS
(rps) Wie das Regionalstudio Aachen des Westdeutschen Rundfunks
am 3. Maerz meldete, wird die Firma Dressler
Hochfrequenztechnik GmbH in Stolberg-Vicht im Herbst dieses
Jahres geschlossen. Das habe die amerikanische
Geschaeftsfuehrung mitgeteilt. Betroffen sind 65 Mitarbeiter.
Nach Angaben der Amerikaner sollen Know-how und Produktion von
Stolberg nach China und in die USA umgesiedelt werden. Als
Gruende werden Steigerung der Produktivitaet und
Konkurrenzfaehigkeit angegeben. Dressler hatte sich im
Amateurfunk in den Achtziger Jahren einen guten Namen mit
Hochleistungsendstufen fuer UKW, Empfangsvorverstaerkern und
aktiven Empfangsantennen gemacht. Das erste Jahr von HamRadio
2day lief vom Standort Wassenberg auf Zwei Meter mit einer D200
und einer 4CX250B. Bleibt nur noch, unseren herzlichen Dank
fuer dieses Produkt auszusprechen!
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3-Format hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der AGZ
werden und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:
http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf
Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB-Packet-Radio uebernommen! *
73 de Hans!
- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de.vu - eMail: dhh841@freenet.de -
* IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *
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