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DHH841 > AGZ      11.03.07 21:06l 255 Lines 11776 Bytes #999 (360) @ DEU
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Read: GUEST
Subj: HamRadio 2day 260-2007
Path: FU0BOX<BBS201<SE1BOX<DBO841
Sent: 070311/2006z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [LA JN68EP] OBcm1.06b59 LT:360
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Heute der HamRadio 2day leider etwas verspaetet, da ich bis 
jetzt unterwegs war! ;-)

--

                                     DL: HamRadio 2day 260-2007
                                         (c) AGZ e.V. 2001-2007
                                                 11. Maerz 2007


Liebe  XYLs, YLs, SWLs und OMs, Sie hoeren HamRadio 2day. Heute
mit der 260. Folge.

                Redakteur, Autor und Sprecher:
                      Ralph, DC5JQ (rps)
                               
                               

PREMIERE: ERSTE AMATEURFUNKGENEHMIGUNG KASSIERT

(red)  Nach den uns vorliegenden Informationen war es das erste
Mal  seit Inkrafttreten des neuen Amateurfunkgesetzes im  Jahre
1997, dass die Bundesnetzagentur eine Genehmigung zur Teilnahme
am   Amateurfunkdienst  -  umgangssprachlich  "die  Lizenz"   -
entzogen  hat. Und nicht nur das: Das Verwaltungsgericht  Koeln
bestaetigte den Lizenzentzug mit einem nunmehr rechtskraeftigen
Urteil. Gleich vorweg: Aus den uns vorliegenden Unterlagen geht
nicht  hervor,  dass sich der Funkamateur anwaltlich  vertreten
liess. Rechtsanwalt Michael Riedel, DG2KAR, hat die Sache  fuer
uns  analysiert  -  auch unter dem Aspekt, dass  jederzeit  ein
Rechtsanspruch  auf die Zuteilung eines neuen pesonengebundenen
Rufzeichens besteht. Hier ist sein Bericht:

    "Das  Verwaltungsgericht Koeln wies  durch  Urteil  vom  4.
    August   2006  die  Klage  eines  Funkamateurs  gegen   die
    Entziehung   seines  personengebundenen   Rufzeichens   und
    seiner  Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst  durch
    die Bundesnetzagentur ab.
    
    Ausweislich  des Urteils warf die Behoerde dem  Funkamateur
    vor,   mehrfach  unbemannte  Daueraussendungen   ueber   24
    Stunden    am   Tag,   teilweise   mittels   Musikeinlagen,
    Mitschnitten  anderer Radiosendungen und  Sprachbeitraegen,
    ausgesendet  zu haben. Er wurde daraufhin von der  Behoerde
    abgemahnt. Die Bundesnetzagentur wies ihn darauf hin,  dass
    rundfunkaehnliche  Sendungen verboten  seien.  Ferner  soll
    ihn  der Verantwortliche einer Relaisfunkstelle fuer  einen
    Monat  wegen  Stoerungen von der Teilnahme  am  Funkbetrieb
    ausgeschlossen   haben.  Auch  soll  er   den   Polizeifunk
    gestoert    und    auf    einer    den    niederlaendischen
    Streitkraeften   in   Deutschland   zugeteilten    Frequenz
    Stoerungen  verursacht  haben. In der  Folge  erteilte  die
    Bundesnetzagentur  ein  befristetes  Betriebsverbot,  gegen
    das  der  Betroffene  Widerspruch  einlegte.  Ueber  seinen
    Widerspruch  entschied  die Behoerde  bis  zum  Ablauf  der
    Frist jedoch nicht und stellte das Verfahren ein.
    
    Der  Betroffene soll sein Verhalten fortgesetzt  haben  und
    es  soll zu weiteren Stoerungen gekommen sein. Auch soll er
    ueber  Funk Audio-CDs zum Verkauf angeboten haben. An einem
    weiteren    Tag    soll   er   mehrstuendige   Aussendungen
    vorgenommen  haben, obwohl er sich teilweise zeitgleich  in
    einer  Aussenstelle  der Behoerde aufgehalten  haben  soll.
    Wegen     des     unbemannten    Betriebs    entzog     die
    Bundesnetzagentur  im  Oktober  2004  dem  Betroffenen  das
    personengebundene   Rufzeichen  und   die   Zulassung   zur
    Teilnahme am Amateurfunkdienst.
    
    Der  Klaeger  gab den unbemannten Funkbetrieb zu  und  lies
    sich  unter  anderem dahin gehend ein, dass der Amateurfunk
    ein  wichtiger Bestandteil seines Lebens sei  und  dass  er
    den  Kontakt zur Aussenwelt durch den Amateurfunk  brauche.
    Er  vertrat die Ansicht, dass das unbemannte Betreiben  des
    Senders  nach dem Amateurfunkgesetz nicht verboten sei  und
    ein     Verbot     seine    grundgesetzlich     garantierte
    Meinungsfreiheit   einschraenke.   Auch   muesse   er   die
    Amateurfunkverordnung nicht beachten, da diese kein  Gesetz
    darstelle.  Alle  Macht  gehe vom Volke  aus;  und  da  der
    Funkamateur  das  Volk  sei, koenne  er  auch  selbst  alle
    notwendigen   Entscheidungen  treffen.  Er  betrachte   das
    Aussenden  von  Radiosendungen  als  Notwehr.  Im  Uebrigen
    koenne nicht die Bundesnetzagentur, sondern hoechstens  die
    ITU    in    Genf    ihm   die   Lizenz   entziehen.    Die
    Bundesnetzagentur wies unter anderem darauf hin,  dass  der
    Klaeger  schon mehrfach aufgefallen waere und  dass  es  zu
    befuerchten  sei,  dass  es  zu weiteren  Rechtsverstoessen
    kommen werde.
    
    In  den  Urteilsgruenden  fuehrte  das  Gericht  aus,  dass
    allein  die  Bundesnetzagentur zustaendig sei und  die  ITU
    lediglich   die  unterschiedlichen  nationalen   Interessen
    koordiniere,  aber keine innerstaatlichen Befugnisse  habe.
    Als  Umkehrschluss  aus Paragraf 3  Absatz  3  Nr.  3  AFuG
    ergebe  sich, dass mit einem personengebundenen  Rufzeichen
    keine  fernbediente oder automatisch arbeitende  Funkstelle
    betrieben  werden duerfe. Die Grenzen des  Ermessens  seien
    nicht  ueberschritten worden, weil der Klaeger  langjaehrig
    und   immer  wieder  gegen  die  Gesetze  und  Verordnungen
    verstossen    habe,   Stoerungen   des   Polizeifunks    zu
    erheblichen  Gefaehrdungen  der  oeffentlichen   Sicherheit
    fuehren,   er   bereits   ein  befristetes   Betriebsverbot
    erhalten  und  dies zu keiner Verhaltensaenderung  gefuehrt
    habe.  Eine  objektive Notlage habe zudem nicht  bestanden.
    Auch   die   Uneinsichtigkeit  des  Klaegers  gebiete   dem
    Interesse   der   Allgemeinheit  an  einem  stoerungsfreien
    Funkverkehr  Vorrang  vor den Interessen  an  der  weiteren
    Teilnahme  am  Amateurfunkdienst  einzuraeumen.  Dass   die
    Teilnahme  am  Amateurfunk fuer den Klaeger  subjektiv  von
    Bedeutung    sei,   rechtfertige   jedoch   keine    andere
    Entscheidung.
    
    Das  Urteil ist rechtskraeftig. Ihm ist nicht zu entnehmen,
    dass der Betroffene sich anwaltlich vertreten liess.
    
    Anmerkungen:
    
    Die  Bundesnetzagentur kann die Zulassung zur Teilnahme  am
    Amateurfunkdienst  unter  gleichzeitiger   Entziehung   der
    zugeteilten  Rufzeichen widerrufen,  wenn  der  Funkamateur
    fortgesetzt  gegen  das Amateurfunkgesetz  oder  gegen  die
    Amateurfunkverordnung  verstoesst,  vergleiche  Paragraf  3
    Absatz    4    Satz   2   des   Amateurfunkgesetzes.    Das
    Verwaltungsgericht   Koeln  hat  eine   Gefahr   fuer   die
    oeffentliche Sicherheit und die Frequenzordnung  durch  die
    wiederholten Rechtsverstoesse angenommen. Fraglich ist,  ob
    die  gesetzliche  Regelung und die  behoerdliche  Massnahme
    des  Widerrufs  mit dem Rechtsstaatsprinzip  vereinbar  und
    zur  effektiven  Gefahrenabwehr - hier  zur  Sicherstellung
    des  stoerungsfreien Funkverkehrs anderer Frequenznutzer  -
    geeignet sind.
    
    Bedenken  ergeben sich auch aus Paragraf 3 Absatz  1  AFuG,
    wonach   die   Behoerde  eine  natuerliche   Person   unter
    gleichzeitiger     Zuteilung    eines    personengebundenen
    Rufzeichens  auf  Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
    zulaesst,   wenn   sie   eine   fachliche   Pruefung   fuer
    Funkamateure  erfolgreich abgelegt hat.  Der  Wortlaut  des
    Gesetzes     gestattet    an    dieser     Stelle     keine
    Ermessensentscheidung   oder  gar  eine   Gefahrenprognose,
    sondern   gewaehrt   einen  Anspruch  auf   Zulassung   und
    Zuteilung  eines  Rufzeichens.  Dies  gilt  auch  fuer  den
    Klaeger, dessen bestandene Pruefung nicht angetastet  wurde
    und  der  somit  jederzeit erneut eine  Rufzeichenzuteilung
    beantragen kann.
    
    Effektives   und   geeignetes  Mittel  zur   Gefahrenabwehr
    koennte  ein  Betriebs-  und  Sendeverbot  allenfalls  dann
    sein,   wenn  es  allein  dem  Ziel  der  Herstellung   der
    Frequenzordnung   dient  und  es  sich  auf   dieses   Ziel
    beschraenkt.  Zu  beachten ist dabei,  dass  Betriebsverbot
    wie  auch Widerruf nicht den Charakter einer Sanktion  oder
    Strafe  fuer  vorwerfbares Verhalten  unter  Beachtung  von
    Persoenlichkeitsmerkmalen,  wie  zum   Beispiel   fehlendes
    Unrechtsbewusstsein,  annehmen duerfen.  Dies  duerfte  mit
    den     Grundsaetzen    der    Gefahrenabwehr    und    dem
    Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein.  Gleiches  gilt  fuer
    den  Widerruf, weil die erneute Zuteilung eines Rufzeichens
    mit   einer  Gebuehrenerhebung  verbunden  ist  und   diese
    dadurch den Charakter einer Geldstrafe erhaelt."


GERADE NOCH RECHTZEITIG

(rps)  -  naemlich  am  letzten Tag des  angekuendigten  Monats
Februar veroeffentlichte die Bundesnetzagentur den Fragen-  und
Antwortenkatalog fuer die Technikpruefung zur Amateurfunkklasse
A.  Er  wird ab dem 1. Juni dieses Jahres zur Anwendung kommen.
Bis  dahin  wird  der alte Technikkatalog fuer  die  ehemaligen
Klassen 1 und 2 verwendet. Das Bestehen einer weiteren Pruefung
in technischen Kenntnissen ist das Einzige, was Inhaber einer -
alten  oder  neuen  - Zeugnisklasse E tun muessen,  um  in  den
Genuss der Klasse A zu kommen.

Herunterladen   koennen  Sie  auch  den   neuen   Fragen-   und
Antwortenkatalog   im   PDF-Format   auf   der   Website    der
Bundesnetzagentur  -  leider wieder nur  in  einer  aus  Adobe-
Produkten  heraus nicht druckbaren Version. Als Druckwerk  kann
er  dagegen kostenpflichtig bestellt werden unter der folgenden
Kontaktadresse:

    Bundesnetzagentur
    Aussenstelle Erfurt
    Druckschriftenversand
    Zeppelinstrasse 16
    99096 Erfurt
    
    Telefon 0361-7398-272
    Telefax 0361-7398-184
    E-Mail: Druckschriften.Versand@bnetza.de


IN EIGENER SACHE

(rps)  Am  Samstag,  den 17. Maerz fuehrt  die  AGZ  e.V.  ihre
turnusgemaesse Mitgliederversammlung fuer das Jahr 2007  durch.
Deshalb  gibt  es naechsten Sonntag keine Ausgabe von  HamRadio
2day.


ZUM SCHLECHTEN SCHLUSS

(rps) Wie das Regionalstudio Aachen des Westdeutschen Rundfunks
am    3.    Maerz    meldete,   wird   die    Firma    Dressler
Hochfrequenztechnik  GmbH in Stolberg-Vicht  im  Herbst  dieses
Jahres     geschlossen.    Das    habe    die     amerikanische
Geschaeftsfuehrung mitgeteilt. Betroffen sind  65  Mitarbeiter.
Nach Angaben der Amerikaner sollen Know-how und Produktion  von
Stolberg  nach  China  und in die USA umgesiedelt  werden.  Als
Gruende    werden    Steigerung    der    Produktivitaet    und
Konkurrenzfaehigkeit   angegeben.  Dressler   hatte   sich   im
Amateurfunk  in  den  Achtziger Jahren einen  guten  Namen  mit
Hochleistungsendstufen  fuer  UKW, Empfangsvorverstaerkern  und
aktiven  Empfangsantennen gemacht. Das erste Jahr von  HamRadio
2day lief vom Standort Wassenberg auf Zwei Meter mit einer D200
und  einer  4CX250B. Bleibt nur noch, unseren  herzlichen  Dank
fuer dieses Produkt auszusprechen!


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in  Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied  der  AGZ
werden  und  unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB-Packet-Radio uebernommen! *

73 de Hans!

- DHH841 - Hans - Weng JN68EP - www.dbo841.de.vu - eMail: dhh841@freenet.de -
           * IG Funkfreunde Landshut, www.funkfreundelandshut.de *




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